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(2) Dem Antragsteller steht es frei, vor der Einlieferung die Vordrucke mittels Durchlochung
für den Gebrauch untauglich zu machen. Die eingelieferten Vordrucke sind gemäß § 210 Abs. 7
amtlich zu vernichten.
*§ 212.
Für vernichtete und abhanden gekommene gestempelte Scheckvordrucke kann auf Antrag
von der Direktivbehörde unentgeltlicher Ersatz (§ 210) angeordnet werden, wenn die Vernichtung
einwandfrei nachgewiesen und gegen eine Verwendung der abhanden gekommenen Vordrucke
Sicherheit gegeben ist.
8 213.
(1) Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben entscheidet die
Direktivbehörde.
(2) Die Erstattung ist nicht deshalb zu versagen, weil der Antrag bei einer nicht zuständigen
Steuerbehörde oder, soweit für die vorläufige Erstattung etwa eine Eisenbahnbehörde für zuständig
erklärt ist, bei dieser oder im Falle der Tarifnummern 1 A, 11 bei den mit der Aufnahme der
Verhandlung oder Beurkundung befaßt gewesenen Behörden oder Beamten gestellt wird.
§ 214.
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag die Stempelabgabe von Wertpapieren
sowie von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Versteuerung
zu erstatten, wenn die Wertpapiere, Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen nachweislich nicht
zur Ausgabe gelangt sind und die Papiere oder Bogen entweder unter amtlicher Aufsicht vernichtet
werden oder ihre früher erfolgte Vernichtung einwandfrei nachgewiesen wird.
Zum § 108 des Gesetzes.
§5 215.
Die Bestimmung des § 108 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise
verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelversteuerung
zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach dem Gesetze mit Strafe
bedrohten Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden
Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen Entwertung der Stempel-
marke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls die Urkunde vorliegt oder ohne
weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken ist nur dann zu fordern,
wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und die Urkunde nicht ohne weiteres zu erlangen
ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Entwertung der Stempelmarken, z. B. aus der un-
richtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß die Marken schon früher zu einer anderen
Urkunde gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer
Marke dem späteren Inhaber der Urkunde frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen
dieser Entwertung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden.
Zu den 8§§ 115, 116 des Gesetzes.
g 216.
(1) Die Beamten zur Prüfung des Reichsstempelwesens werden von den Landesregierungen
bestimmt. Ihre Ernennung und die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind öffentlich bekannt
zu machen, soweit dies nicht schon früher geschehen ist.
(2) Zu Prüfungsbeamten sind tunlichst höhere Beamte zu bestellen (ordentliche Prüfungs-
beamte). Die Prüfung der Abgabenentrichtung bei Rennwettbetrieben (Tarif-Nr. 5) sowie nach
den Tarifnummern 6, 7, 10, 12 kann den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten gleichen oder
höheren Ranges der Zoll= und Steuerverwaltung übertragen werden (besondere Prüfungsbeamte).
Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde andere
geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden.
(3) Bei den Behörden und Beamten einschließlich der Notare erfolgt eine Prüfung der Abgaben-
entrichtung nach Larifnummer 1 A, Tarifnummer 11 nach den von der Landesregierung im Ein-
vernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) zu erlassenden Vorschriften.
3. Erstattung
überhobener
Stempel=
abgaben.
4. Erstattung
an Billigkeits=
rücksichten.
5. Stempel=
prüfung.
a. Prüfungs-
beamte.