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3. Zoll-- und Stenerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 4. Juni 1915 beschlossen, den nachstehend abgedruckten Aus-
führungsbestimmungen zu den Vorschriften über die zollfreie Ablassung ausländischen Branntweins
nach den Verordnungen vom 4. Februar und 8. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 57 und 135) die
Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 5. Juni 1915.
Der Reichskanzler.
Im Aufstrage: Meuschel.
Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die zollfreie Ablassung aus-
ländischen Branntweins nach den Verordnungen vom 4. Februar und 8. März 1915.
81.
() In Fässern oder Kesselwagen aus dem Ausland eingeführter, nicht in Arrak, Rum oder
Kognak bestehender roher oder gereinigter Branntwein (Spiritus, Sprit), der Nr. 178 des Zolltarifs,
für den nach Ziffer VI der Verordnung vom 4. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) Zollfreiheit
beansprucht werden kann, darf, wenn seine Alkoholmenge nach den Bestimmungen der Alkohol-
ermittelungsordnung festgestellt ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen mit inländischem
unter Steueraufsicht befindlichem Branntwein ausgetauscht sowie versandt, gelagert oder gereinigt
werden. Der Branntwein ist nach Feststellung seiner Alkoholmenge den für inländischen Branntwein
vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen zu unterwerfen und in den für diesen vorgeschriebenen Abfertigungs-
papieren und Büchern festzuhalten. Die statistische Gebühr ist im Anschluß an die Zollabfertigung
vor dem llbergange des Branntweins in die Steueraufsicht zu entrichten. In die Papiere und Bücher
ist an Stelle der Angaben über Verbrauchsabgabe und Vergällungspflicht einzutragen: „Ausländischer
Branntwein, bei Verwendung nach Ziffer VI der Verordnung vom 4. Februar 1915 zollfrei.“
2) In gleicher Weise kann auch nach Ziffer 1 der Verordnung vom 8. März 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 135) in Fässern oder Kesselwagen aus dem Ausland eingeführter, nicht in Arrak, Rum
oder Kognak bestehender roher oder, gereinigter Branntwein (Spiritus, Sprit) der Nr. 178 des Zoll-
tarifs ausgetauscht, versandt, gelagert oder gereinigt werden. Der Vermerk über Belastung usw. hat
dann zu lauten: „Ausländischer Branntwein, bei vollständiger Vergällung nach Ziffer I der Verordnung
vom 8. März 1915 zollfrei."
G) Von der Festhaltung der Nämlichkeit ist nur abzusehen, wenn dies beantragt wird und
der Antragsteller auf dem Abfertigungspapiere versichert, daß verarbeileter (auch verdünnter) Brannt-
wein oder Arrak, Rum oder Kognak nicht vorliegt. Bestehen Zweifel, so ist der Antrag so lange ab-
zulehnen, als nicht die Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen, durch chemische Unter-
suchung oder in sonst geeigneter Weise beseitigt sind.
§* 2.
#u) Der den Uberwachungsmaßnahmen für inländischen Branntwein unterworfene unverzollle
ausländische Branntwein darf wie inländischer, von der Vergällungspflicht befreiter, dem Verbrauchs.
abgabensatze von 1,25 J“ für das Liter Alkohol unterliegender Branntwein behandelt und demgemäß
in den Abfertigungspapieren mit den entsprechenden Angaben versehen oder in den Lager= oder
Reinigungsbüchern umgebucht werden, wenn durch Vorlegung eines Ausgleichsscheins (§ 3) der Nach-
weis erbracht wird, daß eine gleiche Menge der Verbrauchsabgabe unterliegender vergällungsfreier