Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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5. Medizinal= unund Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 
Fleisch. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, 
in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- 
gehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52 
des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen: 
unter Ifd. Nr. 516: 
in Spalte 4 „Siegen, Zollamt 1“, 
in Spalte 5 „frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Ausnahme von Fett“, 
und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffmmg und der Schließung der Untersuchungs- 
stelle von der Landesregierung bestimmt wird. 
Berlin, den 29. Juli 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- 
ländisches Fleisch. 
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betr. die Kennzeichnung 
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 46) bestimmt: 
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1908) ist von der 
nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2 
angegebene Name anzuwenden: 
  
Bezeichnung der Untersuchungsstelle 6 „ Zeichen der untersuchungsseelle 2 
1. 2. 
  
Siegen, Zollamt 1 Siegen 
Berlin, den 29. Juli 1915. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter.
	        
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