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5. Medizinal= unund Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende
Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 547) hat der Bundesrat beschlossen,
in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein-
gehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52
des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen:
unter Ifd. Nr. 516:
in Spalte 4 „Siegen, Zollamt 1“,
in Spalte 5 „frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Ausnahme von Fett“,
und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffmmg und der Schließung der Untersuchungs-
stelle von der Landesregierung bestimmt wird.
Berlin, den 29. Juli 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.
Bekanntmachung,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus-
ländisches Fleisch.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betr. die Kennzeichnung
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 46) bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1908) ist von der
nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2
angegebene Name anzuwenden:
Bezeichnung der Untersuchungsstelle 6 „ Zeichen der untersuchungsseelle 2
1. 2.
Siegen, Zollamt 1 Siegen
Berlin, den 29. Juli 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.