Full text : Die Hohenzollern und das Reich. Band 3. (3)

Sechster  Abschnitt.
Ausübung  und  Sicherstellung  der  Rechte.

I.  Allgemeines.
877.

I.  Die  Ausübung  eines  Rechts  steht  regelmäßig  im  freien  Belieben  des
Berechtigten  oder  seines  gesetzlichen  Vertreters.  Doch  gibt  es  auch  Rechte,  die
mit  einer  Pflicht  zur  Ausübung  des  Rechts  verbunden  sind.

Beispiele.  I.  Ein  Darlehnsgläubiger  kann  seine  Rechte  gegen  seinen  Darlehnsschuldner
nach  Gutdünken  unausgeübt  lassen.  übt  er  sie  nicht  aus,  so  ist  das  schlimmste,  was  ihm
widerfahren  kann,  daß  der  Darlehnsschuldner  die  Darlehnssumme  hinterlegt  (372)  oder  daß
sein  Anspruch  gegen  ihn  verjährt  (194).  II.  Ein  Vater  kann  seine  väterlichen  Rechte  gegen
seine  minderjährigen  Kinder  nicht  beliebig  unausgeübt  lassen.  Übt  er  sie  nicht  aus,  so  kann
es  geschehn,  daß  er  den  Kindern  und  dritten  Personen  schadensersatzpflichtig  wird  (1627,  832).

II.  Der  Berechtigte  ist  (von  einzelnen  Ausnahmen  112,  809,  905  usw.)]
abgesehn)  befugt,  sein  Recht  auch  dann  auszuüben,  wenn  es  ihm  keinen  Nutzen
gewährt,  aus  bloßer  Rechthaberei.

1.  Doch  ist  es  dem  Berechtigten  untersagt,  sein  Recht  in  einer  Weise  auszuüben,
  die  nur  den  Zweck  haben  kann  (),  einen  andern  zu  schädigen  (sog.
Schikaneverbot  (226)).1

Beispiele.  I.  Der  Restaurateur  A.  ist  mit  seinem  Nachbar  B.  verfeindet;  aus  reiner
Bosheit  verbietet  er  deshalb  nicht  bloß  dem  B.,  sondern  auch  dessen  Leuten,  seine  Wirtschaft
zu  betreten,  und  bewirkt  dadurch,  daß  B.  keine  Dienstboten  und  Arbeiter  mehr  bekommt,
weil  weit  und  breit  kein  andres  Wirtshaus  ist;  ferner  fällt  er  einen  schönen  Baum  in  seinem
Garten,  nur  weil  er  weiß,  daß  B.  Freude  an  dem  Baum  hati;  endlich  errichtet  er  an  der
Grenze  gegen  B.  eine  hohe  Mauer,  die  keinen  Nutzen  für  ihn  hat,  aber  dem  B.  zu  dessen
Kummer  die  Aussicht  auf  die  nahen  Wiesen  nimmt.  Hier  ist  B.  auf  Grund  des  Schikaneverbots
  nicht  befugt,  gegen  die  beiden  ersten  Schikanen  A.s  einzuschreiten;  freilich  sind  sie
nur  in  der  Absicht  vorgenommen,  den  B.  zu  schädigen;  das  genügt  aber  für  das  Schikaneverbot
  nicht;  denn  daß  A.  mit  den  beiden  ersten  Schikanen  auch  einen  andern  Zweck  verfolgt
haben  „kann“  als  den  einer  Schädigung  B.s,  läßt  sich  nicht  bestreiten;  er  „kann“  z.  B.  von
einem  Besuch  der  Leute  des  B.  in  seiner  Wirtschaft  Klatschereien  befürchtet  haben;  der  Baum
„kann“  ihm  ärgerlich  gewesen  sein  usw.  Dagegen  ist  B.  berechtigt,  auf  Grund  des  Schikane-1)

  Blümner,  böswilliger  Rechtsmißbrauch  (00);  Ramdohr  bei  Gruchot  46  S.  577,  806.
2)  Siehe  RG.  54  S.  434.