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3. Eisenbahn wesen.
Die Bekanntmachung vom 13. Oktober 1892, betreffend die Beschaffenheit des für Eisenbahnfracht-
briefe zu verwendenden Papiers (Zentralblatt von 1892 S. 632), wird zu l, 1 und 2 für die
Dauer des Krieges wie folgt geändert:
1. Zu den Frachtbriefen ist genügend geleimtes Schreibpapier zu verwenden von beliebiger
Zusammensetzung, aber mit nicht mehr als 40 Prozent Holzschliff, mit einer mittleren Reißlänge von
mindestens 3300 m, mit einer mittleren Dehnung von mindestens 20 Prozent und einem ziemlich
großen Widerstand gegen Zerknittern. Die Farbe des Papiers muß weiß sein und sein Gewicht bei
der für Frachtbriefe durch die Eisenbahn-Verkehrsordnung vorgeschriebenen Bogengröße von 76— 60 cm
für 1000 Bogen (4000 Frachtbriefe) 35 bis 40 kg betragen. Bei der Gewichtsfeststellung wird die
Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) mitgewogen.
2. Das zu Frachtbriefen bestimmte Papier ist mit einem Wasserzeichen zu versehen, das die
Firma des Erzeugers mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt. Das Papier darf außerdem die
Jahreszahl oder ein beliebiges anderes Nebenzeichen tragen. Das. Wasserzeichen muß, wenn auch
unterbrochen, in jedem Frachtbrief zu erkennen sein. « «
Berlin, den 20. Mai 1916. 6
Der Präsident des Reichs-Eisenbahnamts.
Wackerzapp.
4. Handels= und Gewerbewesen.
E Bekanntmachung ..
über das Außerkrafttreten der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 279). Vom 23. Mai 1916.
Auf Grund des § 14 der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 bestimme ich:
Die Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 279) tritt hier-
mit außer Kraft. ·
Berlin, den 23. Mai 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Freiherr von Stein.
Bekanntmachung
einer Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr
mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 2. Mai 1916 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 103). Vom 25. Mai 1916.
Auf Grund der 8§8 2, 3, 5 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und
Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) werden die Ausführungsbestimmungen
vom 2. Mai 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 103) wie folgt ergänzt: · g