Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 114 — 
— 
3. Eisenbahn wesen. 
  
Die Bekanntmachung vom 13. Oktober 1892, betreffend die Beschaffenheit des für Eisenbahnfracht- 
briefe zu verwendenden Papiers (Zentralblatt von 1892 S. 632), wird zu l, 1 und 2 für die 
Dauer des Krieges wie folgt geändert: 
1. Zu den Frachtbriefen ist genügend geleimtes Schreibpapier zu verwenden von beliebiger 
Zusammensetzung, aber mit nicht mehr als 40 Prozent Holzschliff, mit einer mittleren Reißlänge von 
mindestens 3300 m, mit einer mittleren Dehnung von mindestens 20 Prozent und einem ziemlich 
großen Widerstand gegen Zerknittern. Die Farbe des Papiers muß weiß sein und sein Gewicht bei 
der für Frachtbriefe durch die Eisenbahn-Verkehrsordnung vorgeschriebenen Bogengröße von 76— 60 cm 
für 1000 Bogen (4000 Frachtbriefe) 35 bis 40 kg betragen. Bei der Gewichtsfeststellung wird die 
Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) mitgewogen. 
2. Das zu Frachtbriefen bestimmte Papier ist mit einem Wasserzeichen zu versehen, das die 
Firma des Erzeugers mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt. Das Papier darf außerdem die 
Jahreszahl oder ein beliebiges anderes Nebenzeichen tragen. Das. Wasserzeichen muß, wenn auch 
unterbrochen, in jedem Frachtbrief zu erkennen sein. « « 
Berlin, den 20. Mai 1916. 6 
Der Präsident des Reichs-Eisenbahnamts. 
Wackerzapp. 
  
4. Handels= und Gewerbewesen. 
  
E Bekanntmachung .. 
über das Außerkrafttreten der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 279). Vom 23. Mai 1916. 
  
Auf Grund des § 14 der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 bestimme ich: 
Die Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 279) tritt hier- 
mit außer Kraft. · 
Berlin, den 23. Mai 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Freiherr von Stein. 
  
Bekanntmachung 
einer Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr 
mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 2. Mai 1916 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 103). Vom 25. Mai 1916. 
  
Auf Grund der 8§8 2, 3, 5 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und 
Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) werden die Ausführungsbestimmungen 
vom 2. Mai 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 103) wie folgt ergänzt: · g
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.