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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Guchhandlungen zum Jahrespreise von 8.
XIIV. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 17. Juni 1916. Nr. 25.
Inhalt: 1. Zoll= und Steuerwesen: Tabaknachsteuer- Erhöhung der Tabakabgaben 141
rdnung. .. Seite 125 2. Handels= und Gewerbewesen: Festsetzung von Einheits-
Anderungen der Tabakzollordnung, der Tabaksteuer- preisen für zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge
ordnung und der Tabakvergütungsordnung 137 dadddd444 13448
1. Zoll= und Steuer wesen.
Bekanntmachung.
Die auf Grund von Artikel IV Ziffer 4 des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben vom
12. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) erlassene Tabaknachsteuer-Ordnung wird nachstehend
bekannt gemacht. «
Berlin, den 15. Juni 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.
Tabaknachsteuer-Ordnung.
(Artikel IV des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben vom 12. Juni 1916.)
§ 1.
"(1) Die in der Zeit vom 16. Mai bis einschließlich 30. Juni 1916 verzollten oder versteuerten Nachzoll und
Tabakblätter unterliegen der Nachverzollung oder Nachversteuerung nach folgenden Sätzen für 1 dz: Nachsteuer.
a) ausländische Tabakblätter
1. unbearbeitete oder nur gegorene (fermentierte) oder über Rauch getrocknete, auch
in Büscheln, Bündeln oder Puppen, sowie Abfälle von solchen Tabakblättern 45 ·46,
2. bearbeitete (ganz oder teilweise entrippte, auch mit Tabakbrühe behandelte lge-
beizte] usw.), sowie Abfälle von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von Tabak-
erzeugnissen, auch gemischt mit Abfällen von Rohtabak (Scraps) 100 4,
b) inländische Tabakblätterl 13 K.