Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 169 — 
88. 
Erwachsen dem Arbeiter durch den Wechsel der Beschäftigung oder des Beschäftigungsorts Unterstützung fü 
besondere Unkosten (zu vergleichen § 4 Abs. lc), so kann ihm eine Unterstützung bis zur Höhe Umugskosten. 
dieser Unkosten, die er bei dem zuständigen Hauptamt nachzuweisen hat, gewährt werden. 
89. 
Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt nachträglich und wöchentlich; die Direktiv- Auszahluug de 
behörde kann die Auszahlung in längeren Zeitabschnitten, die tunlichst zwei Wochen nicht über- Unterstützung. 
schreiten sollen, anordnen. 
8 10. 
Der Unterstützungsempfänger hat bei Auszahlung der Unterstützung auf Erfordern Nachweis über V 
Angaben über seine in der Zwischenzeit angestellten Bemühungen zur Erlangung geeigneter suche zur Erlannt 
Arbeit oder zur Erhöhung seines geminderten Verdienstes zu machen und die Richtigkeit dieser von Irbeiensw w 
Angaben nachzuweisen. Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Unterstützung noch unterstützung. 
vorliegen, kann die Behörde sich der Mitwirkung etwa vorhandener Arbeiterverbände bedienen. · 
§11. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure sind Mitwirkung der 
befugt, die Zulässigkeit und die Angemessenheit der bewilligten Unterstützungen nachzuprüfen. E“]*– °B:*:“ 
12. 
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, an Stelle der Hauptämter oder neben diesen Ermächtigung an 
andere Behörden mit der Entgegennahme und Vorprüfung der Unterstützungsgesuche zu beauf- Ha Gehörden als! 
tragen. Die damit beauftragten Behörden sind verpflichtet, den Reichsbevollmächtigten für Zölle K#fünh. der uhnt 
und Steuern sowie den Stationskontrollenren im Falle von Nachprüfungen nach § 11 auf Ver= stützungsgesuche. 
langen unmittelbar Auskunft zu erteilen. 
§ 13. 
Eine gemäß Artikel V des Gesetzes gewährte Unterstützung ist, soweit in Reichsgesetzen Offentlich-rechtlio 
oder in Landesgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armeinnterstützung im der unt 
abhängig gemacht wird, als Armenunterstützung nicht anzusehen. ützungen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.