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88.
Erwachsen dem Arbeiter durch den Wechsel der Beschäftigung oder des Beschäftigungsorts Unterstützung fü
besondere Unkosten (zu vergleichen § 4 Abs. lc), so kann ihm eine Unterstützung bis zur Höhe Umugskosten.
dieser Unkosten, die er bei dem zuständigen Hauptamt nachzuweisen hat, gewährt werden.
89.
Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt nachträglich und wöchentlich; die Direktiv- Auszahluug de
behörde kann die Auszahlung in längeren Zeitabschnitten, die tunlichst zwei Wochen nicht über- Unterstützung.
schreiten sollen, anordnen.
8 10.
Der Unterstützungsempfänger hat bei Auszahlung der Unterstützung auf Erfordern Nachweis über V
Angaben über seine in der Zwischenzeit angestellten Bemühungen zur Erlangung geeigneter suche zur Erlannt
Arbeit oder zur Erhöhung seines geminderten Verdienstes zu machen und die Richtigkeit dieser von Irbeiensw w
Angaben nachzuweisen. Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Unterstützung noch unterstützung.
vorliegen, kann die Behörde sich der Mitwirkung etwa vorhandener Arbeiterverbände bedienen. ·
§11.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure sind Mitwirkung der
befugt, die Zulässigkeit und die Angemessenheit der bewilligten Unterstützungen nachzuprüfen. E“]*– °B:*:“
12.
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, an Stelle der Hauptämter oder neben diesen Ermächtigung an
andere Behörden mit der Entgegennahme und Vorprüfung der Unterstützungsgesuche zu beauf- Ha Gehörden als!
tragen. Die damit beauftragten Behörden sind verpflichtet, den Reichsbevollmächtigten für Zölle K#fünh. der uhnt
und Steuern sowie den Stationskontrollenren im Falle von Nachprüfungen nach § 11 auf Ver= stützungsgesuche.
langen unmittelbar Auskunft zu erteilen.
§ 13.
Eine gemäß Artikel V des Gesetzes gewährte Unterstützung ist, soweit in Reichsgesetzen Offentlich-rechtlio
oder in Landesgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armeinnterstützung im der unt
abhängig gemacht wird, als Armenunterstützung nicht anzusehen. ützungen.