Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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8 920. 
(1) Die Stempelmarken werden durch die von den Landesregierungen hierzu bestimmten 
4. Verkauf 
Amtsstellen verkauft. Die Landesaufsichtsbehörden bestimmen außerdem die Dienststellen der Stempelzei 
Eisenbahnen und Kleinbahnen, welche Stempelmarken und gestempelte Vordrucke verkaufen, und 
die von ihnen zu verkaufenden Wertarten. Beim Verkaufe von gestempelten Vordrucken kann 
neben dem Betrage des Stempels für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke ein besonderes 
Entgelt verlangt werden. « 
(2) Die Dienststellen der Eisenbahnen und Kleinbahnen haben die Stempelmarken von 
Verkaufsstellen des Bundesstaats zu beziehen, in dessen Gebiete sie gelegen sind. Den beteiligten 
Bundesstaaten bleibt es unbenommen, anderweite Vereinbarung untereinander zu treffen; die 
Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
§ 92d. 
(1) Für die im § 92c Abs. 1 bezeichneten Dienststellen der Eisenbahnen und Kleinbahnen 
sind erstmalig als eiserner Bestand in Höhe eines Monatsbedarfs ohne Entrichtung des Gegen- 
werts Frachtstempelmarken zu überweisen und für den Verkauf durch diese Stellen bestimmte 
Vordrucke abzustempeln. Für Kleinbahnen kann die Begünstigung an die Bestellung von Sicher- 
heit geknüpft werden. Die näheren Bestimmungen über die Abstempelung trifft die oberste 
Landesfinanzbehörde. 
(2) Die den Eisenbahndienststellen als eiserner Bestand gelieferten Stempelmarken sind in 
der Anlage 7 zu den vierteljährlichen Reichssteuerübersichten mit als Bestand nachzuweisen. Der. 
Stempelwertbetrag der ohne Entrichtung der Stempelabgabe als eiserner Bestand abgestempelten 
Vordrucke ist ebendaselbst in der Bemerkungsspalte anzugeben. 
(3) Die zur Ergänzung des eisernen Bestandes erforderlichen Stempelmarken haben die 
Dienststellen jeweilig gegen Vergütung des Steuerwerts unmittelbar von den im § 92c Abs. 1 
Satz 1 bezeichneten Amtsstellen zu beziehen. 
# s 92e. 
(1) Die Entwertung der Marken erfolgt außerhalb des Eisenbahnverkehrs in der Weise, 
daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der Verwendung entsprechend den Bestimmungen 
im § 61 eingetragen werden. Die Marke darf außerdem mit einem fünfeckigen Sterne dergestalt 
durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen Merkmale der 
Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. 
(2) Im Eisenbahnverkehre sind die Stempelmarken ausschließlich durch die Eisenbahndienst- 
stellen zu entwerten. Die Entwertung erfolgt mit dem Tagesstempel der Versand= oder Empfangs- 
station. Zu der Abstempelung ist eine die Beseitigung des Stempelaufdrucks möglichst aus- 
schließende Farbe zu verwenden. Ist nach den Vorschriften der Eisenbahnverwaltung bei im 
Inland aufgegebenen Sendungen die Stempelabgabe vom Absender einzuziehen und hat dieser 
zu den Frachtbriefen nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel verwendet, so hat er die Stempel- 
marken im erforderlichen Betrag auf den Frachtbriefen unentwertet vor der Auflieferung aufzu- 
kleben. Bei Stückgut= und Expreßgutsendungen soll die Marke an der für den Stempel der 
Versandstation bestimmten Stelle aufgeklebt werden. 
93. 
(1) Auf Antrag können von den Steuerstellen Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der in 
Tarifnummer 6a, b bezeichneten Art mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig 
und 1 Mark sowie Vordrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen mit einem Stempelaufdruck im Wert- 
betrage von 10 Pfennig und 20 Pfennig und zu Eisenbahnpaketadressen mit einem Stempel- 
aufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig versehen werden. Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden 
werden nur insoweit, als dies bisher zulässig war, Vordrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen und 
Eisenbahnpaketadressen nur in Mengen von mindestens 1000 Stück abgestempelt. Die Fracht- 
briefe sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß sie ohne weitere Vorbereitung abgestempelt 
werden können. " 
37* 
5. Eiserner 
stand der E 
bahndienstste 
6. Entwertun 
Stempelmar 
7. Abstempeh 
von Privatv 
drucken dur 
Steuerstelle.
	        
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