Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 193 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamte des Innern. 
—. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Wuchhandlungen. 
Berlin, Sonnabend, den 22. Juli 1916. Nr. 32. 
  
  
  
  
  
XILIV. Jahrgang. 
  
  
  
  
Inhalt: Allgemeine Verwaltungssachen: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 
das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken Seite 193 
  
Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
—. 
Bekanntmachung, 
betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Verbot der Ver- 
wendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 
6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3). Vom 21. Juli 1916. 
— 
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen 
und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) 
wird folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Der Reichskanzler stellt monatlich fest, welche Mengen und Arten pflanzlicher unb tierischer 
Ole und Fette sowie daraus gewonnener Ol= und Fettsäuren zur Herstellung von Seife und anderen 
Waschmitteln, welche Mengen und Arten der genannten Ole und Fette zur Herstellung von Leder 
jeder Art verarbeitet oder sonst verwendet werden dürfen. 
Die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den Kriegsausschuß 
für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin und zwar hinsichtlich der Leder 
herstellenden Betriebe durch Vermittelung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin und hinsichtlich 
der Seifen= und Waschmittelfabriken durch Vermittelung der Kriegsabrechnungsstelle der Seifen= und 
Stearinfabriken in Berlin. Die Seifen= und Waschmittelfabriken sind verpflichtet, hinsichtlich der Her- 
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