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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Hu beriehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen zum LTahrespreise von 8..
XIIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 25. August 1916. Nr. 37.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Aus- 2. Maß= und Gewichtswesen: Zulassung von Anderungen
führungsbestimmung III der Reichs-Sacstelle.“ a217 von Elektrizitätszählern beglaubigungsfähiger Sisteme,
eite
1. Allgemeine Verwaltungsfachen.
Ausführungsbestimmung III der Peichs-Bankstelle.
Auf Grund der durch §8§ 9, 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 834) erteilten Ermächtigung wird folgendes bestimmt:
Artikel I.
Der § 3 der Ausführungsbestimmung I der Reichs-Sackstelle vom 27. Juli 1916 (Zentral-
blatt für das Deutsche Reich S. 199, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 176 vom 28. Juli 1916) erhält
nachstehende Fassung:
Veräußerung leerer Säcke.
Der Verkauf leerer Säcke durch Sackhändler und an Sackhändler ist durch
besondere Verfügung geregelt.
Die Genehmigung der Reichs-Sackstelle zur Veräußerung ist nicht erforderlich,
wenn leere Säcke von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher in Mengen
bis zu 100 Stück abgesetzt werden.
Artikel II.
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. August 1916.
Reichs-Sackstelle.
Pedell.