Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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4. Unter „Verwendung des Zuckers“ sind in Spalte a Zuckermengen einzutragen, die zur Herstellung von 
Süßigkeiten (im Sinne von obiger Ziffer 2) verwendet wurden.“ « 
5. Unter „Verwendung des Zuckers“ sind in Spalte b Zuckermengen einzutragen, die zur Herstellung von anderen 
Waren verarbeitet wurden. Als andere Waren gelten u. a. Schokolade, auch unter Zusatz von Kakaofett, Kakaobutter, 
Gewürzstoffen, Nußkernen, Mandeln u. dgl. Cedoch nicht mit Überzug, Bestreuung oder Füllung von zuckerhaltigen Massen, 
Likören oder Früchten usw., ferner Obst= und Früchtekonserven, jedoch nicht kandierte Früchte und überzuckerte Mandeln, 
Nußkerne u. dgl.), Marzipan-, Makronen= und Nugat-Rohmassen und deren Ersatzmassen, Lakritzenwaren, Kunsthonig, Husten- 
sirups, Keks, Waffeln, Honig= und Lebkuchen, sowie sonstige Gebäcke und Kuchen u. dal. - 
6. Unter „Verwendung des Zuckers“ sind in Spalte c Zuckermengen einzutragen, die nicht verarbeitet, sondern 
gehandelt (weiterverkauft) werden. " .- - 
- 7. Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, 
in die Räume der Betriebe, die von den Vorschriften der §§ 1 und 2 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Be- 
sichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen 
Empfangsbestätigung zu entnehmen. » · 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Be- 
amten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur 
Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 
8. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der 
Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 821) oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde 
endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. « 
9. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 821) mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
 
	        
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