Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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                                                                                            §. 7.

        I.  Die  Postkarten  müssen  offen  versendet  werden.                                                                                       Postkarten.

       II.  Formulare  zu  Postkarten  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.  Gestempelte  Formulare
  zu  Postkarten  werden  zum  Nennwerthe  des  Stempels,  ungestempelte  zum  Preise  von  5  Pf.  für
je 10  Stück  verabfolgt.
    III.     Von  der  Privatindustrie  hergestellte  Formulare  sind  zulässig;  sie  dürfen  in  Form,  Größe  und
Papierstärke  nicht  wesentlich  von  den  durch  die  Post  ausgegebenen  Formularen  abweichen  und  müssen  auf
der Vorderseite  die  Ueberschrift  „Postkarte"  tragen.    

    IV.  Der  Empfänger  und  der  Bestimmungsort  können  auf  der  Vorderseite  durch  aufgeklebte  kleine
Zettel  bezeichnet  werden.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Angabe  des  Namens  und  der  Adresse  des  Absenders.
Bilderschmuck  und  Aufklebungen  auf  der  Rückseite  der  Formulare  sind  insoweit  zulässig,  als  dadurch  die
Eigenschaft  des  Versendungsgegenstandes  als  offene  Postkarte  nicht  beeinträchtigt  wird  und  die  aufgeklebten
Zettel  2c.  der  ganzen  Fläche  nach  befestigt  sind.  Waarenproben  und  ähnliche  Gegenstände  den  Postkarten
beizufügen  oder  an  ihnen  zu  befestigen,  ist  nicht  gestattet.

    V.  Mit  den  Postkarten  dürfen  Antwortkarten  verbunden  sein.  Beide  Theile  dieser  Doppelkarten
müssen,  jeder  für  sich,  den  Bestimmungen  für  einfache  Postkarten  entsprechen;  die  Antwortkarte  muß  als
solche  bezeichnet  sein.  

   VI.  Die  Gebühr  beträgt,  mit  Ausnahme  des  Orts-  und  Nachbarortsverkehrs    (§. 37),  im  Frankirungsfalle
  5  Pf.  für  die  einfache  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Theile  der  Postkarte  mit  Antwort,
im  Nichtfrankirungsfalle  das  Doppelte.

   VII.  Für  unzureichend  frankirte  Postkarten  wird  dem  Empfänger  das  Doppelte  des  Fehlbetrags
angesetzt,  nöthigen  Falles  unter  Abrundung  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts.

  VIII.  Postkarten,  die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  unterliegen  dem  Briefporto.




                                                                                                      §. 8.
I.  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  befördert:  alle  durch  Buchdruck,  Drucksachen.
Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie,  Photographie,  Hektographie,  Papyrographie,
  Chromographie  oder  ein  ähnliches  mechanisches  Verfahren  vervielfältigten  Gegenstände,  die  nach
ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.  Wegen  der  zulässigen
  schriftlichen  Aenderungen  und  Zusätze  siehe  unter  X.  Briefe  dürfen  den  Drucksachen  nicht  beigefügt
  sein.
   II.  Die  ermäßigte  Taxe  findet  auch  Anwendung  auf  solche  Drucksachen,  die  durch  verschiedene  nach
einander  angewendete  Vervielfältigungsverfahren  (1),  z.  B.  theils  durch  Buchdruck,  theils  durch  Hektographie,
  hergestellt  sind.

  IlI.  Von  der  Beförderung  gegen  die  ermäßigte  Taxe  sind  ausgeschlossen  die  mittelst  des  Durchdrucks,
der  Kopirpresse  und  der  Schreibmaschine  hergestellten  Schriftstücke.

  IV.  Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger  oder  als  außergewöhnliche
  Beilagen  der  Zeitungen  und  Zeitschriften,  deren  Vertrieb  die  Post  besorgt,  eingeliefert  werden.

  V.  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif-  oder  Kreuzband  oder  umschnürt  a)  Drucksachen
oder  in  einem  offenen  Umschlag  oder  aber  in  einfacher  Weise  zusammengefaltet  eingeliefert  werden,  unter  der  Ansodaß
  ihr  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.  Unter  Band  2c.  können  auch  Bücher,  gleichviel  ob  gebunden  schrift  beoder
  geheftet,  versendet  werden.  stimmter

  VI.  Drucksachen  in  Rollenform  dürfen  75  Centimeter  in  der  Länge  und  10  Centimeter  im  Durch-  Empfänger.
messer  nicht  überschreiten.

  VlI.  Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig;  solche  Karten  dürfen  die  Größe  der
Formulare  zu  Postpacketadressen  nicht  wesentlich  überschreiten  und  nicht  die  Bezeichnung  „Postkarte“"  tragen.
Gedruckte  2c.  Karten  mit  dieser  Bezeichnung  unterliegen  den  Vorschriften  im    §. 7.

 VIII  Die  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift  enthalten.

  IX.  Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Drucksachen  dürfen  nicht  mit  verschiedenen

Adressen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Drucksachen mit Geschäftspapieren und Waaren-   proben siehe §. 11.