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§. 7.
I. Die Postkarten müssen offen versendet werden. Postkarten.
II. Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden. Gestempelte Formulare
zu Postkarten werden zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für
je 10 Stück verabfolgt.
III. Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, Größe und
Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen und müssen auf
der Vorderseite die Ueberschrift „Postkarte" tragen.
IV. Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte kleine
Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse des Absenders.
Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die
Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten
Zettel 2c. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waarenproben und ähnliche Gegenstände den Postkarten
beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet.
V. Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser Doppelkarten
müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen; die Antwortkarte muß als
solche bezeichnet sein.
VI. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (§. 37), im Frankirungsfalle
5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort,
im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte.
VII. Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
VIII. Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen dem Briefporto.
§. 8.
I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch Buchdruck, Drucksachen.
Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie,
Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach
ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Wegen der zulässigen
schriftlichen Aenderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe dürfen den Drucksachen nicht beigefügt
sein.
II. Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene nach
einander angewendete Vervielfältigungsverfahren (1), z. B. theils durch Buchdruck, theils durch Hektographie,
hergestellt sind.
IlI. Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittelst des Durchdrucks,
der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke.
IV. Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als außergewöhnliche
Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, eingeliefert werden.
V. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder Kreuzband oder umschnürt a) Drucksachen
oder in einem offenen Umschlag oder aber in einfacher Weise zusammengefaltet eingeliefert werden, unter der Ansodaß
ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band 2c. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden schrift beoder
geheftet, versendet werden. stimmter
VI. Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Centimeter in der Länge und 10 Centimeter im Durch- Empfänger.
messer nicht überschreiten.
VlI. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe der
Formulare zu Postpacketadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die Bezeichnung „Postkarte“" tragen.
Gedruckte 2c. Karten mit dieser Bezeichnung unterliegen den Vorschriften im §. 7.
VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten.
IX. Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen
Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäftspapieren und Waaren- proben siehe §. 11.