Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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welcher Steuersumme die vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vordrucke ent- 
prechen. Diese Bescheinigung ist von dem Kassenprüfungsbeamten oder von einem 
mit der Kassenführung nicht betrauten oberen Beamten mitzuvollziehen. 
Der so begutachtete Erstattungsantrag ist ohne die Scheckbücher an die für 
die Erstattung von Scheckstempel bisher zuständige Direktivbehörde weiterzugeben. 
Die obersten Landesfinanzbehörden können die Entscheidung über den Antrag auf 
Behörden übertragen, die den Direktivbehörden untergeordnet sind. Der Antrag 
ist nach den allgemeinen Bestimmungen über Stempelerstattungen weiterzubehandeln. 
Die Erstattung ist von einem Mindestbetrage des Steuerwerts der eingelieferten 
Vordrucke nicht abhängig. 
Die Scheckbücher können nach Ersatz des Steuerwerts auf Antrag zurückgegeben 
werden, nachdem die Stempelerstattung auf jedem einzelnen Vordruck handschriftlich 
oder durch Aufdruck, Stanzung, Lochung usw. gegebenenfalls auf Kosten und 
Gefahr des Antragstellers derart erkennbar gemacht ist, daß eine wiederholte 
Erstattung der Stempelabgabe ausgeschlossen wird. Anilinfarbenaufdrucke dürfen 
zu dem bezeichneten Zwecke nicht verwendet werden. 
Soweit eine Rückgabe der Scheckbücher nicht stattfindet, sind die Bücher, 
nachdem die Vordrucke durch Zerschneiden oder dergleichen unverwendbar gemacht 
sind, einzustampfen oder sonst zu vernichten. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf von den Banken, Kassen usw. 
lose eingereichte gestempelte ungebrauchte Vordrucke entsprechende Anwendung. 
B. Für die nach den Bestimmungen unter A 2 vernichteten Stempelmarken werden 
den Landesregierungen die an die Reichsdruckerei entrichteten Herstellungskosten 
vom Reiche vergütet. 
Die Herstellungskosten sind in Anlage 7 zu den vierteljährlichen Reichs- 
steuerübersichten zu berechnen und in letzteren als besondere Verwaltungskosten, 
getrennt von den gewöhnlichen, in Ansatz zu bringen. 
  
  
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