Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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3. Handels= und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Verbot der Verwendung 
von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 3). 
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen 
und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) 
wird folgendes bestimmt: 
81. 
Der Reichskanzler stellt monatlich die Mengen und Arten pflauzlicher und tierischer Ole und 
Fette fest, deren Verarbeitung oder sonstige Verwendung zur Herstellung von Seife oder Leder jeder 
Art gestattet wird. · 
Die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den Kriegsausschuß 
für pflanzliche und tierische Ole und Fette, Berlin W 8, Französische Str. 65, und zwar hinsichtlich der 
Leder herstellenden Betriebe durch Vermittelung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W 8, Behren- 
straße 46, und hinsichtlich der Seifenfabriken durch Vermittelung der Kriegsabrechnungsstelle der Seifen- 
und Stearinfabriken, Berlin W 8, Französische Str. 65. 
Anträge sind unter Angabe der vorhandenen Bestände an pflanzlichen und tierischen Olen und 
Fetten an die genannten Vermittelungsstellen zu richten. 
Bis zum 31. Januar 1916 ist zur Herstellung von Leder jeder Art die Verarbeitung oder 
sonstige Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten, zur Herstellung von Seife die 
Verarbeitung von Palmöl, Sulfuröl, Abfallöl, Olsatz und Trauen mit Ausnahme von Dampfmedizinal- 
tran, Waltrau O 1 und 2 allgemein gestattet. 
Berlin, den 10. Januar 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Müller. 
  
. Bestimmungen 
zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über Ole und Fette vom 8. November 
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Ole 
und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) wird folgendes bestimmt: 
J. 
Verlangt der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette gemäß § 4 Abs. 1 der 
Verordnung des Bundesrats über Ole und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) die 
Uberlassung und Verladung von Olen und Fetten, so hat die Verladung an die vom Kriegsausschuß 
bezeichneten Läger unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kriegsausschusses und unter vorheriger oder 
gruccher ver Ubersendung der Rechnungen, der Verfügungsscheine und sonstigen Urkunden an ihn 
zu erfolgen. 
Auf Verlangen des Kriegsausschusses ist die Beschaffenheit der Warc durch Entnahme von 
Proben festzustellen.
	        
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