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sind in Kamerun und Togo besondere berathende Körperschaften
errichtet worden, welche dem kaiserlichen Kommissar in den
Angelegenheiten ihres Bezirks zur Seite zu stehen haben.
In Kamerun knüpft der Verwaltungsrath an schon vor der
deutschen Besitzergreifung vorhandene Einrichtungen an. Es bestand
hier, hervorgegangen aus der eigenen Initiative der europäischen
Kaufleute, zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Eingeborenen und Fremden ein Court of Equity, welcher sich
unter dem Vorsitze des englischen Konsuls aus Agenten der europäischen
Firmen und einheimischen Häuptlingen zusammensetzte.
Der Generalkonsul Dr. NacHticAL als ausserordentlicher kaiserlicher
Kommissar liess den Court of Equity nach der Besitzergreifung
vorläufig in der bisherigen Weise fortbestehen, ordnete
jedoch die Zuziehung des kommissarischen kaiserlichen Vertreters
zu den Berathungen an, der auch den Entscheidungen des Court
of Equity seine Sanktion zu ertheilen hatte ?!). Nach den Wünschen
der deutschen Kaufleute sollte an die Stelle des Court of Equity,
der sich nicht bewährt hatte, zur Unterstützung des Gouverneurs
bei der Verwaltung und Rechtsprechung ein Kollegium gebildet
werden aus den Vertretern der dortigen Firmen, auch zwei englischen
Kaufleuten, einem Missionar und einem oder zwei einheimischen
Häuptlingen, letzteren mit berathender Stimme ’??).
Eine Betheiligung des Kollegiums an der Rechtsprechung ist zwar,
nachdem die Reichsgesetzgebung das Gerichtswesen der Schutzgebiete
anderweitig geregelt hat, ausgeschlossen; dagegen ist
der Verwaltungsrath als berathendes Kollegium bei der Verwaltung
des Schutzgebietes in der ursprünglich beabsichtigten Weise,
bestehend aus Vertretern europäischer Firmen und, soweit einheimische
Verhältnisse zur Sprache kommen, Häuptlingen mit berathender
Stimme, durch Verordnung des Gouverneurs von Kamerun
gebildet worden. Der Court of Equity ist dagegen aufgehoben.
sind in den deutschen Schutzgebieten nicht vorhanden, der Verwaltungsrath
ist vielmehr lediglich aus dem praktischen Bedürfnisse der Kolonialverwaltung
hervorgegangen.
21) Bericht des Generalkonsuls Dr. Nacatısa. vom 16. August 1884
in den Stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Reichstages,
6. Legislaturperiode, 1. Session 1884/85. Anlagen. Berlin 1885, S. 137.
22) Aufzeichnung über eine am 25. September 1884 in Friedrichsruhe
stattgefundene Unterredung des Reichskanzlers mit den Inhabern der im
Biafragebiet interessirten Firmen, abgedruckt a. a. O. 8. 142.