490 Rechtsprechung.
verhandlung allein zu tragen hätte. Urtheil vom 27. März 1900;
Reg.-Nr. 48.
Unlauterer Wettbewerb. Das angefochtene Urtheil geht von
einer unrichtigen Rechtsanschauung aus, indem es für gleichgültig erklärt,
ob Angeklagter sich bewußt war, daß seine beanstandete Behauptung geeignet
sei, den Geschäftsbetrieb des Privatklägers zu schädigen. Diese
Anschauung verträgt sich nicht mit dem für vorsätzliche Delikte als Regel
geltenden Grundsatz, daß der Wille des Thäters sämmtliche Thatbestandsmomente
umfassen müsse. Dieser Grundsatz greift hier Platz, da das
Vergehen des § 7 des RG. vom 27. Mai 1896 Vorsatz des Thäters
fordert und die der unwahren Behauptung zukommende Eigenschaft, daß
sie den Geschäftsbetrieb eines Anderen zu schädigen geeiguet sei, ein Thatbestandsmerkmal
des fraglichen Vergehens bildet. Daß der Gesetzgeber
hier von der Regel abweichen und das Bewußtsein des Thäters von der
seiner Behauptung zukommenden Eigenschaft für unnöthig erklären wollte,
ergiebt sich weder aus § 7, noch aus sonstigen Bestimmungen des Gesetzes
vom 27. Mai 1896. Dafür, daß der Gesetzgeber jene Absicht nicht
hatte, spricht vielmehr die dem Entwurfe des Gesetzes beigegebene Begründung,
laut deren § 7 des Gesetzes lediglich auf der Erwägung beruht,
daß der dem Kredit des Gewerbetreibenden bereits durch § 187
StGB. gewährte Schutz auf den gesammten Geschäftsbetrieb auszudehnen
sei. Der § 187 StGB. setzt aber, was niemals bestritten wurde, das
Bewußtsein des Thäters voraus, daß die bebauptete Thatsache geeignet
sei, den Kredit eines Anderen zu gefährden, und wenn der Gesetzgeber
— wofür ein innerer Grund nicht ersichtlich ist — von diesem Erforderniß
bei der Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes auf den Geschäftsbetrieb
hätte absehen wollen, so würde er seine Absicht im Gesetze selbst deutlich
zum Ausdrucke gebracht haben, was, wie erwähnt, nicht der Fall ist.
Im gleichen Sinne haben sich bereits ausgesprochen die reichsgerichtlichen
Urtheile vom 8. März 1898 und vom 10. Oktober 1899 in Samml.
Bd. 31 S. 64, Bd. 32 S. 303, sowie ein Theil der Kommentatoren
des Gesetzes vom 27. Mai 1896, so Bachem und Roeren, Miüller,
Finger gegen Fuld, Hauß, Stenglein, Kahn. Urtheil vom
23. Juni 1900; Neg.-Nr. 68.
Vollstreckung der Strafe des Beweises. Das Urtheil enthält
darüber, ob der verhängte Verweis schriftlich oder mündlich zu
ertheilen sei, Nichts; auch besteht keine reichsgesetzliche oder bayerische
Bestimmung, wie sie durch EG. z. StGB. für Elsaß-Lothringen vom
30. August 1871 in Art. 12 geschaffen wurde, der zu Folge die Form
des zu ertheilenden Verweises im Urtheile näher anzugeben wäre; sohin