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V.
(1) Wird mit einer Warenlieferung eine andere Leistung, insbesondere die Einräumung der Be-
nutzung gewisser Einrichtungen, verbunden und steht die andere Leistung (z. B. die Auslegung von
Zeitungen, Zeitschriften, Büchern usw. oder die Darbietung von Konzerten in Kaffeehäusern und Schank-
wirtschaften, die leihweise Aufstellung von Meßapparaten oder die leihweise Lieferung von Gebrauchs-
einrichtungen bei der Lieferung von Gas, elektrischem Strom oder Wasser) zur Warenlieferung im
Berhältnis der Nebenleistung zur Hauptleistung, so ist der vereinbarte Gesamtbetrag der Zahlung der
Steuerberechnung zu Grunde zu legen, sofern nicht zwischen den Beteiligten eine besondere Vergütung
für die andere Leistung oder für die Warenlieferung ohne die andere Leistung vereinbart ist. Sind
für eine Warenlieferung, je nach dem mit ihr die andere Leistung verbunden ist oder nicht, besondere
Tarife festgesetzt, so gilt in Höhe des Unterschieds der Preise eine besondere Vergütung für die andere
Leistung vereinbart.
() Stehen die Warenlieferung und die andere Leistung nicht im Verhältnis von Hauptleistung
zur Nebenleistung, wird z. B. Beherbergung und Beköstigung an Hotel-- oder Sommergäste zu einem
bestimmten einheitlichen Pensionssatz gewährt, so ist der Steuerpflichtige berechtigt, für die Steuer-
berechnung von dem Gesamtbetrage der Zahlungen für beide Leistungen einen angemessenen Betrag
als Entgelt für die andere Leistung in Abzug zu bringen, sofern die letztere nur gegen eine Vergütung
zu erwarten war. Steht die Warenlieferung zu der anderen Leistung im Verhältnis der Nebenleistung
zur Hauptleistung, so bleibt sie für die Erhebung der Abgabe außer Betracht. «
(3) Bei Lieferungen aus Werkverträgen, die den Warenlieferungen gleichzustellen sind, ist der
Gesamtbetrag der Zahlung für die Herstellung des Werkes auch dann der Steuerberechnung zu Grunde
zu legen, wenn für den zu beschaffenden Stoff und für die geleistete Arbeit besondere Preise ver-
anschlagt waren.
(4) Wird die Lieferung aus einem Werkvertrage mit einer anderen Leistung verbunden, die nicht
in einer steuerpflichtigen Warenlieferung oder Werklieferung besteht, so finden die Absätze 1, 2 Anwendung.
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(4) Als Entgelt für die Warenlieferung oder die Werklieferung gilt die Gesamtheit der Leistungen,
die der unger zur Erlangung der Lieferung zu bewirken verpflichtet ist. Vgl. aber Grund-
satz VIII .. . -
(2)HatderSteuerpflichtigevondergeliefertenWareZollodereineVerbrauchsabgabeentrichtet,
so kann er den Betrag der Abgabe für die Steuerberechnung auch dann nicht in Abzug bringen, wenn
er die Abgabe dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt hat. Vermittlergebühren können gleich—
falls nicht abgezogen werden.
(3) Die Kosten der Ubersendung, Versicherung usw. der Ware können weder von dem vereinbarten
Warenpreis abgezogen werden, wenn die Ware frei von diesen Kosten zu liefern war, noch sind sie
den Warenpreisen hinzuzuschlagen, wenn der Abnehmer die Kosten zu tragen hatte.
() Ist die Warenumschließung in den Lieferungspreis mit eingerechnet, so kann ein Abzug für sie
auch dann nicht gemacht werden, wenn der Warenlieferer sich verpflichtet hat, die Umschließung gegen
Gewährung einer bestimmten Vergütung zurückzunehmen. ·
(5)JstindenLieferungspreisbeiGewährungeinesZahlungszielseineVerzinsungderLieferungss
schuld eingerechnet, so unterliegt der volle Lieferungspreis der Besteuerung. Ist dem Abnehmer die
Gewährung eines Skontoabzugs für den Fall der Zahlung innerhalb bestimmter Frist zugestanden, so
ist der wirklich gezahlte Betrag maßgebend. Ebenso sind Abzüge am Kaufpreis, die als Rabatt, auch
in der Form der Gewährung von Rabattsparmarken, oder als Folge nicht ordnungsmäßiger Lieferung
gewährt werden, zu berücksichtigen. Verzugszinsen sind außer Betracht zu lassen.
VII.
(u) Als Bezahlung der Lieferung gilt jede Leistung des Gegenwerts, auch wenn sie nicht durch
Barzahlung erfolgt. Hiernach ist als Bezahlung insbesondere anzusehen:
1. die Tilgung der Schuld durch Geldzahlung und die UÜberweisung des Geldbetrags durch
die Post oder eine Bank;