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6.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
16.
18.
Hirseschalen
17.
404
Gemenge von Hülsenfrüchten (ohne Getreide), soweit es nicht
unter die Verordnung über Hülsenfrüchte vom 24. 1916
Geichs- Gesetzbl. S. 846) fällt, Z
Gemenge von Brotgetreide mit Hülsenfrüchten
Gemenge von Gerste mit Hülsenfrüchten
Runkelrübensamen (Zuckerrüben= und Futterrübensamen)
Reinigungsabfälle der Mühlen aus Getreide
Getreideabfälle, soweit sie vor Lieferung des Getreides an die
Mühle anfallen, nämlich
a) Ahren (Rispenhülsen) jeder Art Getreide, ganz, zerbrochen
oder irgendwie zerkleinert,
b) Spreu (von jeder Getreideart, Spelz, Roggen, Weizen,
Hafer, Dinkel, Gerste usw.), ganz, zerbrochen oder irgendwie
zerkleinert,
I) Spelzschalen (Spelzhülsen)
Die zu 9a und b genannten Getreideabfälle, fein gemahlen.
Zu 9 und 10:
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
Der Preis gilt für Ware mit höchstens 1 vom Hundert Sondgchalt Jeder
Hundertteil mehr an Sand wird mit 1½ vom Hundert des Preises in
Abzug gebracht.
B. Abfälle der Müllerei.
absälle der Buchweizenmüllerei Guchweizenschalen und d leie)0
Fußmehl, Ausklopfmehl.
Erdnußschalen
Erdnußkleie ohne Schalen
Haferspelzen (Haferhülsen und Haferschalen)
Reiskleie und -spelzen
Kakaoschalen.
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
ohne Sack
mit Sack
380,0
400%
240,0
260,0
300%
320,0
350,/o
370,0
125,00
15,00
50,0
95,#
120,0
145,00
48,00
95,0
120)00
145, o0
48,00
95,00
100,0.
125/0
50,0
95,0
48,00
95,0#.
48,0
75,00
48,0
95,0