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Verwendung zu anderen als ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und insbesondere die Wiederver—
wendung im Interesse der Gesellschaft selbst als ausgeschlossen erscheinen lassen.
Die Kürzung des für die Bildung der Sonderrücklage zu berechnenden Mehrgewinns gemäß
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes ist nur für ein Kriegsgeschäftsjahr zulässig, über dessen Geschäftsgewinn beim
Inkrafttreten des Gesetzes bereits verfügt ist.
44.
Die im Eigentume der Gesellschaft verbliebenen Rücklagen für Wohlfahrtszwecke im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes dürfen vom Geschäftsgewinne des betreffenden Geschäftsjahrs nur
abgesetzt werden, wenn sie zugleich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 des Gesetzes erfüllen. Auch
soweit diese Rücklagen nicht vom Geschäftsgewinn abgesetzt werden dürfen, sind die Gesellschaftsleiter nicht
verpflichtet, sie gleich den anderen freiwilligen Rückstellungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) der
Sonderrücklage zuzuführen.
§ 5.
Die Vorschriften im § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 1 Abs. 3 des Gesetzes beziehen sich nur auf
Rückstellungen und Zuwendungen, die aus dem Bilanzgewinne gemacht worden sind, dagegen nicht auf
die als Geschäftsunkosten anzusehenden Zuwendungen an die zu mililärischen Dienstleistungen einbe-
rufenen Arbeiter und Angestellten oder deren Angehörige und die sonstigen, während des Geschäfts-
jahrs gemachten laufenden Wohlfahrtsausgaben.
» 86.
Die Vorschriften des § 3 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes gelten für die Feststellung des
Geschäfsgewinns der Kriegsgeschäftsjahre und der Friedensgeschäftsjahre.
5 7.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, die aus-
schließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder Genossen oder
dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt als Ge-
schäftsgewinn im Sinne des Gesetzes nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt für die
von den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den
Kaufpreis der von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist.
Ebenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Geschäftsgewinns im
Sinne des Gesetzes derjenige Teil des Reingewinns aus, der auf die den Versicherten selbst als
sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse entfällt.
88.
Die Vorschrift im § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt nicht nur für die Abschreibungen, die durch
unmittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in die Bilanz erfolgen, sondern auch für die
Abschreibungen, die durch Ansetzung des ursprünglichen Wertes unter bilanzmäßiger Gegenüberstellung
eines besonderen, die Wertverminderung darstellenden Kontos (Erneuerungs-, Delkrederekonto) erfolgen.
Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung darstellen, ist
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unternehmens, insbesondere auch unter
Berücksichtigung der durch den Krieg und durch die spätere Uberführung in die Friedenswirtschaft be-
dingten Veränderungen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen.
80.
Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 1 des Gesetzes bezeich-
neten Art in eine andere Gesellschaft der im § 1 des Gesetzes bezeichneten Art umgewandelt worden,
so sind (für die Festsetzung des durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinns (§ 5 des Gesetzes) die
Ergebnisse der Gesellschaft in der früheren Form mitzuberücksichtigen.
Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der aufnehmenden Gesellschaft
verbunden sind, die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über Vermehrungen des Grund-