usterl.
W
Besitzsteuer-
ämter und
Ober-
behörden.
Zuständig-
keit.
Ermittlung
br akeuer-
pflichtigen
Personen und
deren Ein-
tragung in
die Besitz-
ste uerlifte.
— 414 —
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen.
8§ 1.
() Die mit der Veranlagung der Besitzsteuer betrauten Behörden (Besitzsteuerämter) und die
ihnen übergeordneten Behörden (Oberbehörden) werden von den Landesregierungen bestimmt und
öffentlich bekanntgemacht. Ein Verzeichnis der Besitzsteuerämter und Oberbehörden ist unter
Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatt für das
Deutsche Reich mitzuteilen. Das Gleiche hat mit etwaigen späteren Veränderungen zu geschehen.
C) Die Landesregierung kann die Erhebung der Besfitzsteuer anderen Stellen als den Besitz
steuerämtern übertragen. Sie bestimmt auch, ob und inwieweit andere Behörden als Hilfsstellen
der Besitzsteuerämter beim Veranlagungsgeschäfte mitzuwirken haben. In diesem Falle sind die
zur Regelung des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen zu treffen.
(#) Befugnisse, die in den nachstehenden Vorschriften den Besitzsteuerämtern übertragen sind,
können von der obersten Landesfinanzbehörde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler den
Oberbehörden übertragen werden.
§ 2. «
(1) Für die Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer
sind maßgebend die Wohnsitz= oder Aufenthaltsverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ende des
jeweiligen Veranlagungszeitraums, erstmals am 31. Dezember 1916. Bei mehrfachem Wohnsitz
hat den Vorrang zunächst der dienstliche Wohnsitz, dann der Wohnsitz im Heimatstaate, weiter der
Wohnsitz an dem Orte des vorwiegenden Aufenthalts. 4
(.2) Hat der Steuerpflichtige erst nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt, aber noch vor
Beginn des anschließenden Erhebungszeitraums (§ 24 des Gesetzes) im Reiche seinen Wohnsitz
begründet oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen, so ist der Bundesstaat zuständig, in
dem er seinen Wohnsitz begründet oder seinen Aufenthalt genommen hat.
(8) Hat der Steuerpflichtige weder am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums noch
vor Beginn des anschließenden Erhebungszeitraums in einem Bundesstaat einen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Bundesstaat zuständig, in welchem er seinen letzten
inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat. Hat der Steuerpflichtige auch früher keinen
inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt, so ist der Bundesstaat zuständig, in dessen Gebiet
sich das steuerbare Vermögen befindet, und, wenn das Vermögen sich in mehreren Bundesstaaten
befindet, der Bundesstaat, in dessen Gebiet sich der größere Teil des Vermögens befindet.
§ 3. , J
Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Bundesstaaten gelten auch entsprechend für
die Zuständigkeit der Besitzsteuerämter. Die oberste Landesfinanzbehörde des für die Veranlagung
der Besitzsteuer zuständigen Bundesstaats kann jedoch die Abgrenzung der Zuständigkeit seiner
Besitzsteuerämter anderweit regeln. ·
§4..
(1) Für jeden Veranlagungsbezirk sind die Personen zu ermitteln und in die Besitzsteuerliste
einzutragen, die für die Veranlagung zur Besitzsteuer in Frage kommen (8 5).
(2) Die Besitzsteuerliste ist nach Anleitung des Musters 1 einzurichten.