b) Bei bebau-
ten Grund-
stücken, die
Wohnzwecken
oder gewerb-
lichen Zwecken
dienen.
— 422 —
Wege usw.). Der Berechnung des Ertragswerts ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, der durch-
schnittlich auf ein Jahr des der Berechnung des Gesamtreinertrags zu Grunde gelegten Zeitraums
entfällt. Von der Berechnung des Ertragswerts nach dem wirklichen Reinertrage sind diejenigen
Flächen auszuscheiden, auf denen während des maßgebenden Zeitraums Neubeforstungen behufs
Erweiterung des Forstbestandes oder Abtriebe behufs Anderung der Kulturart stattgefunden haben.
93e.
Soweit nicht im § 38 etwas anderes bestimmt ist, ist der Reinertrag schätzungsweise zu
ermitteln. Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grundstücken wirklich erzielten
Reinertrage findet nicht statt. «
8 40.
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen
bestimmt sind, wird der Berechnung des Ertragswerts der Miet- oder Pachtreinertrag zu Grunde
gelegt, der im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielt worden ist oder im Falle der Ver-
mietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können. Der Miet= oder Pachtreinertrag ergibt
sich aus dem Miet= oder Pachtrohertrage nach Abzug von einem Fünftel des Rohertrags für
Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren
Betrage für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten.
8 41. ·
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet gewesen, so ist der durchschnittliche Jahres-
miet= oder pachtrohertrag aus dem Miet= oder Pachterlöse zu berechnen, der auf Grund der
Miet= oder Pachtverträge in den letzten drei Jahren zu erzielen war. Ausfälle an Miet= oder
Pachtgeldern infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus anderen Gründen dürfen
nicht berücksichtigt werden. Soweit das Grundstück zum Teil oder zeitweise nicht vermietet oder
nicht verpachtet war, ist für den vom Eigentümer selbst benutzten oder aus einem anderen Grunde
unvermietet oder unverpachtet gebliebenen Teil des Grundstücks ein dem Nutzungswerte dieses
Teiles und des vermieteten oder verpachteten Teiles entsprechender oder ein dem Zeitraum ent-
sprechender Verhältnisbetrag dem erzielten Miet= oder Pachtpreis zuzurechnen.
() Ist das Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur zu einem
unwesentlichen Teile oder für einen unwesentlichen Zeitraum vermietet oder verpachtet gewesen,
so ist der Miet= oder Pachtertrag nach den ortsüblichen Miet= oder Pachtpreisen für gleiche oder
ähnliche Grundstücke zu berechnen.
8 42.
(1) Beansprucht der Steuerpflichtige einen höheren Abzug als ein Fünftel von dem Miet-
oder Pachtrohertrage, so hat er den erforderlichen tatsächlichen Aufwand für Nebenleistungen
und Instandhaltungskosten nachzuweisen. Soweit für Nebenleistungen und für die Instand-
haltung des Grundstücks die eigene Arbeitskraft des Eigentümers oder die seiner Angehörigen
in Anspruch genommen worden ist, kann für diese Tätigkeit ein angemessener Betrag angesetzt
werden, der aufzuwenden gewesen wäre, wenn die Arbeiten durch entlohnte fremde Arbeitskräste
verrichtet worden wären. Abzugsfähig sind nur die Kosten, die durch die ordnungsmäßige In-
standhaltung des Grundstücks notwendig geworden sind, nicht dagegen die Kosten für außer-
gewöhnliche Maßnahmen, für Umbauten, Erweiterungsbauten usw.
(2) Ist das Grundstück durch solche außergewöhnliche Maßnahmen, Umbauten, Erweiterungs-
oder Neubauten wesentlich geändert worden, so kommt für die Berechnung des Miet= oder Pacht-
ertrags nur der neue Zustand des Grundstücks in Betracht.
§ 43.
Im Falle des § 41 Abs. 2 bleiben bei der Berechnung des Ertragswerts für bebaute
Grundstücke, die gewerblichen Zwecken dienen, Betriebsmittel, die nicht herkömmlicherweise mit
dem Grundstück mitvermietet oder mitverpachtet werden, unberücksichtigt. Diese Betriebsmittel sind
besonders mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen.