Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

b) Bei bebau- 
ten Grund- 
stücken, die 
Wohnzwecken 
oder gewerb- 
lichen Zwecken 
dienen. 
— 422 — 
Wege usw.). Der Berechnung des Ertragswerts ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, der durch- 
schnittlich auf ein Jahr des der Berechnung des Gesamtreinertrags zu Grunde gelegten Zeitraums 
entfällt. Von der Berechnung des Ertragswerts nach dem wirklichen Reinertrage sind diejenigen 
Flächen auszuscheiden, auf denen während des maßgebenden Zeitraums Neubeforstungen behufs 
Erweiterung des Forstbestandes oder Abtriebe behufs Anderung der Kulturart stattgefunden haben. 
93e. 
Soweit nicht im § 38 etwas anderes bestimmt ist, ist der Reinertrag schätzungsweise zu 
ermitteln. Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grundstücken wirklich erzielten 
Reinertrage findet nicht statt. « 
8 40. 
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen 
bestimmt sind, wird der Berechnung des Ertragswerts der Miet- oder Pachtreinertrag zu Grunde 
gelegt, der im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielt worden ist oder im Falle der Ver- 
mietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können. Der Miet= oder Pachtreinertrag ergibt 
sich aus dem Miet= oder Pachtrohertrage nach Abzug von einem Fünftel des Rohertrags für 
Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren 
Betrage für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten. 
8 41. · 
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet gewesen, so ist der durchschnittliche Jahres- 
miet= oder pachtrohertrag aus dem Miet= oder Pachterlöse zu berechnen, der auf Grund der 
Miet= oder Pachtverträge in den letzten drei Jahren zu erzielen war. Ausfälle an Miet= oder 
Pachtgeldern infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus anderen Gründen dürfen 
nicht berücksichtigt werden. Soweit das Grundstück zum Teil oder zeitweise nicht vermietet oder 
nicht verpachtet war, ist für den vom Eigentümer selbst benutzten oder aus einem anderen Grunde 
unvermietet oder unverpachtet gebliebenen Teil des Grundstücks ein dem Nutzungswerte dieses 
Teiles und des vermieteten oder verpachteten Teiles entsprechender oder ein dem Zeitraum ent- 
sprechender Verhältnisbetrag dem erzielten Miet= oder Pachtpreis zuzurechnen. 
() Ist das Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur zu einem 
unwesentlichen Teile oder für einen unwesentlichen Zeitraum vermietet oder verpachtet gewesen, 
so ist der Miet= oder Pachtertrag nach den ortsüblichen Miet= oder Pachtpreisen für gleiche oder 
ähnliche Grundstücke zu berechnen. 
8 42. 
(1) Beansprucht der Steuerpflichtige einen höheren Abzug als ein Fünftel von dem Miet- 
oder Pachtrohertrage, so hat er den erforderlichen tatsächlichen Aufwand für Nebenleistungen 
und Instandhaltungskosten nachzuweisen. Soweit für Nebenleistungen und für die Instand- 
haltung des Grundstücks die eigene Arbeitskraft des Eigentümers oder die seiner Angehörigen 
in Anspruch genommen worden ist, kann für diese Tätigkeit ein angemessener Betrag angesetzt 
werden, der aufzuwenden gewesen wäre, wenn die Arbeiten durch entlohnte fremde Arbeitskräste 
verrichtet worden wären. Abzugsfähig sind nur die Kosten, die durch die ordnungsmäßige In- 
standhaltung des Grundstücks notwendig geworden sind, nicht dagegen die Kosten für außer- 
gewöhnliche Maßnahmen, für Umbauten, Erweiterungsbauten usw. 
(2) Ist das Grundstück durch solche außergewöhnliche Maßnahmen, Umbauten, Erweiterungs- 
oder Neubauten wesentlich geändert worden, so kommt für die Berechnung des Miet= oder Pacht- 
ertrags nur der neue Zustand des Grundstücks in Betracht. 
§ 43. 
Im Falle des § 41 Abs. 2 bleiben bei der Berechnung des Ertragswerts für bebaute 
Grundstücke, die gewerblichen Zwecken dienen, Betriebsmittel, die nicht herkömmlicherweise mit 
dem Grundstück mitvermietet oder mitverpachtet werden, unberücksichtigt. Diese Betriebsmittel sind 
besonders mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen.
	        
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