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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Reichsamt des Innern.
Zu berziohen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen zum Tahrospreise von 8. M.
XLIV. J Berlin, Freitag, den 3. März 1916. Nr. 9.
Inhalt: Handels- und Gewerbewesen: Ergänzung
der Bekanntmachung wegen Anderung der Ausführungs- Abänderung der Ausfü aiuhngeriom men zu der
bestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Ein- Bekanntmachung, betreffen Einschränkung der Trim
und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder branntweinerzeugung .-. ..·....
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Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. November 1915 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 463) wegen Anderung der Ausführungsbestimmungen zu der
Bekanntmachung, betreffend Ein= und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder,
vom 12. Februar 1915 Geichs- Gesetzbl. S. 93/94).
Die nach § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 15. November 1915 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 168) erforderliche Bescheinigung des deutschen Konsuls wird für das Gebiet der
Etappen-Inspektion der 4. Armee (Teile von Ost= und Westflandern) von der Etappen-Inspektion,
Abteilung Wirtschaftsausschuß, erteilt.)
Berlin, den 29. Februar 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Müller.
*) Die Grenzen des Gebiets des Generalgouvernements Belgien gegen das Etappengebiet sind aus der
Gekanntmachung des Generalgouverneurs vom 19. Dezember 1915 (Gesetz= und Verordnungsblatt für die okkupierten
Gebiete Belgiens 1915 S. 1436) ersichtlich.
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