Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
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Reichsamt des Innern.
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XLIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 31. März 1916. Nr. 13.
4 2. Militärwesen: Ergänzung der Erläuterungen zu den
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Wieder- Grundsa
tzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei-
holung der Anzeige der Bestände von Verbrauchssucker . und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw.
vom 20. Juni 190o76. ..... 62
1. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung
über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
Vom 25. März 1916.
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich:
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die
vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren
Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. April 1916 unverzüglich die ihnen
zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. sind bis
zum 5. April 1916 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. April 1916 auf
dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens,
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung sowie
auf Mengen, die im Eigentum eines Kommunalverbandes stehen,
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen.
Berlin, den 25. März 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.
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