Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

10. 
Anleitung zur Ausfüllung der Ortsliste. 
Die Erhebung erfolgt auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916. 
u Zur Anzeige verpflichtet ist, wer Zucker mit dem Beginne des 25. April 1916 in Gewahrsam hat. Vorräte sind 
nur anzuzeigen, wenn sie im ganzen zehn Kilogramm übersteigen. 
Die Vorräte dürfen nur in Kilogramm angegeben werden. 
3. Zu Spalte 8 und 9. 
Unter Gasthäuser fallen: Gasthöfe, Gast-, Schank= und Speisehäuser, Stadtküchen, Kaffeehäuser, Teehäuser, 
Kantinen, Fremdenheime, Vereins= und Erfrischungsräume und dergleichen. 
Unter Anstalten fallen alle anderen Betriebe und Austalten, in denen Personen beköstigt werden, z. B. 
Kranken= und Siechenhäuser, Genesungsheime, Erziehungsanstalten, Gefängnisse, Arbeitsanstalten usw. 
. Zu Spalte 10. 
Unter Kleinhändler sind ohne Rücksicht auf den Umfang des Betriebs alle diejenigen Händler zu ver- 
stehen, die numittelbar an die Haushaltungen Zucker abgeben, insbesondere die Inhaber von Ladengeschäften. 
Zu Spalte 12. 
Gewerblichen Betrieben stehen gleich landwirtschaftliche Betriebe, in denen Nahrungs-, Genuß= und Heil- 
mittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind vom Verfügungsberechtigten 
anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Hat er sie nicht unter eigenem Verschlusse, so 
sind die Vorräte von. dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. Der Verwalter hat in Spalte 14 Name und 
Wohnort des Eigentümers anzugeben. 
Zu Spalte 14. 
Diese Spalte ist von den Personen, die fremden Zucker in Gewahrsam haben, insbesoudere Spediteuren 
und Lagerhalteru, sorgfältig auszufüllen. 
Vorräte, die mit dem Beginne des 25. April 1916 unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach 
dem Empfang anzuzeigen. 
Die zuständige Behörde oder die von ihr Beauftragten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben die Räume 
der Anzgeigepflichtigen zu betreten, Aufschlüsse einzuholen und von den Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. 
Wer vorsätzlich die erforderte Anzeige über die vorhandenen Zuckervorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet 
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird gemäß § 19 Nr. 2 der Verorduung über den 
Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu fünfzehntausend Mark bestraft. 
Neben der Strafe kann Zucker, der bei einer Bestandsaufnahme nicht oder nicht richtig angegeben worden 
ist, eingegogen werden. 
 
	        
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