Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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nach den 88 26 bis 31 der Ausführungsbestimmungen vorbehaltlich der durch sdie Steuerfreiheit der 
Abstempelung bedingten Anderungen. Die Steuerstelle hat die über die abgestempelten Papiere ein- 
gelieferten Bescheinigungen zu vernichten und die Vernichtung in der Anmeldung zur Abstempelung 
zu bescheinigen. « 
3. Sollen nach diesen Bestimmungen versteuerte Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 3 des Reichs- 
stempelgesetzes in das Ausland versandt werden, so ist nach den §8 35, 36 der Ausführungs- 
bestimmungen zu verfahren mit der Maßgabe, daß mit den auszuführenden Wertpapieren die zu- 
gehörigen Bescheinigungen der zuständigen Steuerstelle einzureichen sind und die Ungültigmachung des 
Steuerstempels durch Vernichtung der Bescheinigungen ersolgt. 
Berlin, den 25. Mai 1917. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Jahn. 
Prägestempelabdruck. 
Bescheinigung 
über 
Versteuerung eines ausländischen Wertpapiers ohne Abstempelung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Des Wertpapiers 
— Bezeichnung nach 
Gattung Ort Tag Neunwert in Bemerkungen 
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Der Abgabebetrag ist mit 3“., in Worten: 
II 3J 3., bei der unterzeichneten Steuerstelle gezahlt und unter Nr. 
des Einnahmebuchs nachgewiesen. 
den le 19 
« (Amtsstempel- (Amtsbezeichnung) 
abdruck) (Unterschrift)
	        
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