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nach den 88 26 bis 31 der Ausführungsbestimmungen vorbehaltlich der durch sdie Steuerfreiheit der
Abstempelung bedingten Anderungen. Die Steuerstelle hat die über die abgestempelten Papiere ein-
gelieferten Bescheinigungen zu vernichten und die Vernichtung in der Anmeldung zur Abstempelung
zu bescheinigen. «
3. Sollen nach diesen Bestimmungen versteuerte Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 3 des Reichs-
stempelgesetzes in das Ausland versandt werden, so ist nach den §8 35, 36 der Ausführungs-
bestimmungen zu verfahren mit der Maßgabe, daß mit den auszuführenden Wertpapieren die zu-
gehörigen Bescheinigungen der zuständigen Steuerstelle einzureichen sind und die Ungültigmachung des
Steuerstempels durch Vernichtung der Bescheinigungen ersolgt.
Berlin, den 25. Mai 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jahn.
Prägestempelabdruck.
Bescheinigung
über
Versteuerung eines ausländischen Wertpapiers ohne Abstempelung.
Des Wertpapiers
— Bezeichnung nach
Gattung Ort Tag Neunwert in Bemerkungen
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Der Abgabebetrag ist mit 3“., in Worten:
II 3J 3., bei der unterzeichneten Steuerstelle gezahlt und unter Nr.
des Einnahmebuchs nachgewiesen.
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