Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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(2)  Ein  Verzeichnis  der  Steuerstellen  und  Oberbehörden  ist  unter  Angabe  ihrer  Geschäftsbezirke
  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.  Das  gleiche  hat  mit  etwaigen  späteren
Veränderungen  zu  geschehen.

»  §12.
12.  Ein-  Jede  zur  Erhebung  der  Abgabe  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  Einnahmen  ein

nahmebuch.  Einnahmebuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  Das  an-#er
  4.  liegende  Muster  4  dient  als  Vorbild.  "
Musie  —  .
«  §13.
13.  Anmel-  Als  Vor=  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuch  ist  von  jeder  Steuerstelle  ein  Anmeldungsdungsbuch,
  buch  zu  führen,  für  welches  das  Muster  5  als  Vorbild  dient.  In  dieses  sind  die  zur  Entrichtung
der  Abgabe  vorgeschriebenen  Nachweisungen  sowie  die  Abschlagszahlungen  einzutragen.

6  .  14.  4
14.  Prufung  (1)  Das  Einnahmebuch  und  das  Anmeldungsbuch  werden  für  die  Dauer  des  Rechnungsaan

  ste  jahrs  geführt  und  nach  Jahresschluß  abgeschlossen  mit  den  dazugehörigen  Belegen  an  die  Ober-Bücher.


Musiet  d..

behörde  zur  Prüfung  eingereicht.
(2)  Das  Einnahmebuch,  das  Anmeldungsbuch  und  die  dazu  gehörigen  Belege  sind  nach
ihrem  Abschluß  noch  10  Jahre  aufzubewahren.

E  15.
15.  Behand-  Die  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Nachweisungen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  und
lung  der  An-  die  Lieferscheine  über  Abschlagszahlungen  sind  mit  dem  Tage  des  Einganges,  der  Nummer  des
ge#.  Anmeldungsbuchs  und  einem  deutlichen  Abdruck  des  gewöhnlichen  Amtsstempels  der  Steuerstelle
zu  versehen.  Die  Nachweisungen  und  Lieferscheine  sind  nach  den  Nummern  dieses  Buches  zu
ordnen  und  ihm  als  Belege  beizufügen.

8  16.
16.  Ande-  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,
-  besug-  soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Abgaben  und  die  Buchführung  betreffen,  nach  Bedürfnis
Reichs=  abzuändern  oder  zu  ergänzen.
kanzlers.