— 178 —
Bezug sowie über Verwendung der Arbeit Aufschluß geben. Sofern die Steuerbehörde die Buch-
führung zu den bezeichneten Zwecken nicht für ausreichend erachtet, ist sie befugt, dem Inhaber des
steuerpflichtigen Betriebs die Führung besonderer Bücher nach von der Steuerbehörde zu bestimmenden
Mustern vorzuschreiben. ·
§68.
(1) Neben den im § 67 genannten Büchern haben die Inhaber steuerpflichtiger Betriebe über
die steuerpflichtig gewordenen und über die steuerfrei gebliebenen Kohlen ein Steuerbuch zu führen.
Muster 12. 2) Zu dem Steuerbuche dient das Muster 12 als Vorbild. Wo es zweckmäßig erscheint,
— kann das Steuerbuch nach dem Vorbild des Musters 13 eingerichtet werden.
6 9.
) In das Steuerbuch sind die steuerpflichtigen und die steuerfreien Kohlen aus den kauf-
männischen Büchern (Versendungsbüchern, Landabsatzregistern u. a.) oder aus den von der Steuer-
behörde besonders vorgeschriebenen Büchern (§ 67) zu übernehmen. Aus welchen kaufmännischen
Büchern die Ubernahme zu geschehen hat, ist im Benehmen mit dem Steuerpflichtigen von der Steuer-
behörde zu bestimmen.
(2) Die Eintragungen in das Steuerbuch müssen mindestens einmal monatlich, und zwar zu
Anfang des folgenden Monats, für die Summen der steuerpflichtig gewordenen oder steuerfrei
gebliebenen Mengen gefertigt werden.
8 70.
Die im Laufe eines Monats zu steuerfreien Zwecken verwendeten oder abgegebenen Kohlen sind
ster 14— der Steuerstelle bis zum 15. des folgenden Monats mit einem Vordruck nach Muster 14 anzumelden.
.
Zu § 19 des Gesetzes.
8 71.
Die obersten Landesfinanzbehörden können die staatlichen Werke von der Verpflichtung zur
Führung des Steuerbuchs (§ 68) befreien.
Zu § 35 des Gesetzes.
§5 72.
Für die Erhebung und Verwaltung der Kohlensteuer wird jedem Bundesstaat eins vom
Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Einnahme vergütet.
Zu § 36 des Gesetzes.
g 78.
Die in den 88 61 bis 65 vorgeschriebenen Anmeldungen sind für bestehende Betriebe spätestens
zum 15. August 1917 bei der Steuerstelle des Bezirkes, in dem der Betrieb liegt, einzureichen.
Zu § 37 des Gesetzes.
§ 74.
(4) Streitigkeiten, die bei Ausübung des im § 37 Abs. 3 des Gesetzes gegebenen ÜUberwälzungs-
rechts entstehen, unterliegen der Entscheidung durch Schiedsgerichte.
() Für Streitigkeiten, die durch die Uberwälzung bei Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas oder
Wasser entstehen, wird das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern gebildet, von denen je einer von