Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  7021.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Friedland  im  Betrage  von  120,000  Thalern.  Vom  24.  Februar
  1868

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Friedland  auf  dem  Kreistage
vom  28.  November  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  außer  den  durch  die  *  *ê·  ien  vom  7.  Oktober  1864.
(Gesetz=  Samml.  S.  657.  ff.)  vom  8.  Mai  1865.  Gesty-  Samml.  S.  634.  ff.).
und  vom  13.  Juni  1866.  (Gesetz=  Samml.  S.  443.  ff.)  genehmigten  Anleihen
von  resp.  120,000  Thalern,  30,000  Thalern  und  30,000  Thalern  annoch  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir
auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  120,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,
da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  H.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  120,000  Thalern,  in  Buchstaben:
  Einhundertwanzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

60,000  Thaler  à  1000  Thaler,
45,000  à  500
10,000  „  100
5000  à  50

=  120,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1885.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  sur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-