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Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende
Postordnung erlassen.
Abschnitt I.
Postsendungen.
Allgemeines.
§ 1. 1 Als Postsendungen werden zugelassen:
1. Briefe,
2. Pakete,
3. Postanweisungen,
4. Zeitungen, die der Post zum Vertrieb übergeben werden.
Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen sind offene Briefe;
sie werden weiterhin unter den „Briefsendungen"“ mit einbegriffen.
II Die nicht eingeschrieben (5 13) und nicht unter Wertangabe (§ 14) aufgelieferten Brief-
sendungen und Pakete werden als gewöhnliche bezeichnet.
Meistgewicht.
§ 2. Das Meistgewicht beträgt:
für Briefe 250 g,
für Drucksachen 1 Kg,
für offene Blindenschriftsendungen 3 kg,
für Geschäftspapiere 1 kg,
für Warenproben 500 g,
für Mischsendungen 1 kg,
für Pakete 50 kg.
Außenseite. ·
§3.1AußerdenAngabenüberdieBeförderunijdatfderAbfenderaufderAußeuseitc
seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken und dazu auch, außer bei Wertbriefen
(* 14) und bei Postanweisungen (8 20), aufgeklebte Zettel benutzen.
I1 Bei Postkarten verfügt er über die Rückseite und den linken Teil der Vorderseite. Bei
Drucksachen in Form offener Karten (& 8, Vll) können auf dem linken Teil der Vorderseite Angaben jeder
Art durch Druck oder durch ein anderes mechanisches Vervielfältigungsverfahren angebracht werden. Bei
den übrigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, die nicht die
Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, und Abbildungen zulässig, wenn sie in keiner Weise
die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen
Vermerke beeinträchtigen. Geschäfts-Anpreisungs-, Wohltätigkeits-, Gedenk= und ähnliche Marken
dürfen nicht auf den rechten Teil der Vorderseite der Karten oder aus die Vorderseite der übrigen Brief-
sengungen gellgbt werden. Über die besonderen Bestimmungen für Paketkarten und Postanweisungen
.8 12 und
ir Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Vorderseite, bei Paketen an dieselbe Stelle
der Paketkarte zu kleben.
Aufschrift.
8 4. 1 In der Aufschrift sind Empfänger und Bestimmungsort, bei großen Orten auch
Straße und Hausnummer, deutlich und so bestimmt zu bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt
wird. Die Lage nicht allgemein bekannter Orte muß näher bezeichnet werden. Bei Sendungen nach
Orten ohne Postanstalt ist die Postanstalt anzugeben, von der die Sendung bestellt wird oder abgeholt
werden soll.