Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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1l  Auf  eine  Paketkarte  dürfen  nicht  gewöhnliche,  Wert-  oder  Einschreibpakete  miteinander
befördert  werden.

1v  Gehören  mehrere  Wertpakete  zu  einer  Paketkarte,  so  muß  darauf  der  Wert  eines  jeden
besonders  angegeben  sein.  ·

V  Die  oberste  Postbehörde  kann  die  Befugnis,  mehrere  Pakete  mit  einer  Paketkarte  zu  versenden,
  vorübergehend  aufheben.

VI  Die  Post  verkauft  mit  Freimarken  beklebte  Paketkarten  zum  Nennwert,  unbeklebte  zum
Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück.

VII  Andere  Paketkarten  müssen  in  Größe,  Farbe  und  Papierstärke  sowie  im  Aufdruck  mit  den
amtlich  ausgegebenen  übereinstimmen.

wIIl  Den  Abschnitt  der  Paketkarte  kann  der  Absender  zu  Mitteilungen  benutzen.

IX  Die  Paketkarte  geht  mit  den  Freimarken  bei  der  Einlieferung  in  das  Eigentum  der  Post  über.
Der  Empfänger  oder  bei  Unbestellbarkeit  der  Absender  muß  sie  an  die  Post  zurückgeben,  gleichviel
ob  er  das  Paket  annimmt  oder  nicht;  den  Abschnitt  kann  er  jedoch  bei  Annahme  des  Pakets  abtrennen
und  behalten.

X  ÜUber  Verpackung  und  Verschluß  der  Pakete  s.  §  15  und  16.

XI  Auf  Antrag  bescheinigen  die  Postanstalten  die  Einlieferung  gewöhnlicher  Pakete.  Die  Gebühr
  hierfür  beträgt  10  Pf.  Über  mehrere  zu  einer  Paketkarte  gehörende  Pakete  wird  eine  gemeinschaftliche
  Bescheinigung  ausgestellt.

XII  Die  Post  verkauft  Vordrucke  zu  Einlieferungsscheinen  in  Blöcken  zu  100  Stück  für  20  Pf.
Einzelne  werden  unentgeltlich  abgegeben.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Vordrucke  müssen  mit  den
amtlich  ausgegebenen  genan  übereinstimmen.  ·

meerAbsenderhatindemEinlieferungsscheinefeinenNamen,dieZahlderzurPaketkarte
gehörenden  Pakete,  den  Namen  des  Empfängers  und  den  Bestimmungsort  anzugeben  sowie  die
Gebühr  durch  Aufkleben  von  Freimarken  zu  entrichten.

Einschreibsendungen.

§  13.  1  Briefsendungen  und  Pakete  können  eingeschrieben  werden.  Einschreibsendungen
werden  weder  unter  Wertangabe  (§  14)  noch  als  dringende  Pakete  (§  24)  befördert.  Zustellungsurkunden
  (7  25)  dürfen  nicht  beigefügt  werden.

11  Der  Absender  hat  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „Einschreiben“  zu  versehen,  bei  Paketen
auch  die  Paketkarte,  auf  die  sich  die  Gewährleistung  nicht  erstreckt.  Über  Verpackung  und  Verschluß
der  einzuschreibenden  Pakete  j.  &  15  und  16.

III  Die  Einlieferung  wird  bescheinigt.

IV  Außer  dem  Porto  wird  eine  Einschreibgebühr  von  20  Pf.  ohne  Rücksicht  auf  Entfernung
und  Gewicht  erhoben.

Wertsendungen.

§l4.  1  Briefe  und  Pakete  können  unter  Wertangabe  befördert  werden.  Wertsendungen  werden
weder  eingeschrieben  (§  13)  noch  als  dringende  Pakete  (§  24)  befördert.  Zustellungsurkunden  (§  25)
dürsen  nicht  beigefügt  werden.  Über  Verpackung  und  Verschluß  s.  §  15  bis  17.
U.I  Der  Wert  ist  in  der  Aufschrist,  bei  Paketen  auch  auf  der  Paketkarte,  in  Reichswährung
in  Ziffern  anzugeben.  Der  angegebene  Betrag  soll  den  gemeinen  Wert  der  Sendung  nicht  übersteigenlIII
  Von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswert,  den  sie  zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,
von  pfandrechtlichen  Papieren,  Wechseln  und  ähnlichen  Urkunden  sind  als  Wert  die  Kosten  anzugeben,
  die  eine  neue  rechtsgültige  Ausfertigung  der  Urkunde  oder  die  Einziehung  der  Forderung  bei
Verlust  der  Urkunde  verursachen  würde.  Entspricht  die  Wertangabe  diesen  Grundsätzen  nicht,  so
kann  die  Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben  werden.  Aus  einer  zu  hohen  Wertangabe

hasf  kein  Anspruch  auf  Erstattung  des  entsprechenden  Teiles  der  Versicherungsgebühr  hergeleitet