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1V Die Angabe eines Nachnahmebetrags gilt nicht als Wertangabe. Nachnahmesendungen werden
daher nur dann als Wertsendungen behandelt, wenn außerdem noch ein Wert angegeben ist.
V Die Einlieferung wird bescheinigt.
Verpackung der Pakete und Wertsendungen.
§ 15. 1 Pakete und Wertsendungen sind je nach ihrem Umfang und Inhalt sowie nach der
Länge der Beförderungsstrecke haltbar und sicher zu verpacken.
II Bei Gegenständen von geringem Werte, die nicht unter Druck leiden und kein Fett und keine
Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem Gewichte bis 3 kg
eine Hülle von Packpapier mit fester Verschnürung.
in Schwerere Gegenstände müssen mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier
verpackt sein.
IV Sendungen von bedeutendem Werte, besonders solche, die durch Nässe, Reibung oder Druck
leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaren, müssen je nach ihrem Werte, Umfang und Gewicht
sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in festen, unter Umständen mit Leinen überzogenen Kisten usw.
verpackt sein.
V Sendungen, durch deren Inhalt andere Schaden leiden könnten, müssen so verpackt sein, daß
das verhütet wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen starke Reisen haben. Leicht zerbrechliche Gefäße
(Flaschen, Krüge usw.) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.
VI Wertbriefe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke hergestellten Umschlag versehen
sein; er darf keine farbigen Ränder haben.
VII über die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen s. 5 17.
Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der Reichsabgabe befreiten Pakete.
§ 16. 1 Gewöhnliche und Einschreibpakete müssen so verschlossen sein, daß ohne Offnung oder
Beschädigung des Verschlusses ihrem Inhalt nicht beizukommen ist. Siegel sind entbehrlich, wenn
der Inhalt nach seiner Beschaffenheit durch Packung und Verschluß ganz gesichert ist. Der Verschluß
kann durch eine gut geknotete Verschnürung oder, wenn die Hülle aus Packpapier besteht, mit gutem
Klebstoff oder mit Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegel-
marken angewandt werden, wenn damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Verschlossene Reise-
taschen, Koffer und Kisten, gut bereifte und fest verspundete Fässer und sest vernagelte Kisten bedürsen
keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinenteile, größere Waffen und Werkzeuge, Karten-
kasten, einzelne Stücke Wildbret, z. B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen
werden.
Von der Reichsabgabe befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeitschriften, dürfen nicht
durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der Aufschrift einen
weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ tragen. Derselbe Vermerk
muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Offnung der so gekenn-
zeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an Amtstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen.
uu Wertsendungen müssen soviel Abdrücke desselben Siegels in gutem Siegellack erhalten, daß
dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Hülle (des Briefumschlags) oder der Siegel nicht bei-
zukommen ist. Bei Wertbriefen müssen die Siegelabdrücke sämtliche Klappen des Umschlags treffen.
Über die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen s. #* 17.
Besondere Anforderungen an Verpackung und Berschluß der Geldsendungen.
& 17.1 Geldstücke in Briefen müssen so eingeschlagen und befestigt sein, daß sie ihre Lage nicht
ändern können.
i1 Bei Geldpaleten im Gewichte bis 2 kg, deren Wert bei Papiergeld 10 000 K und bei barem
Geld 1000 X nicht übersteigt, genügt eine Hülle aus starkem, mehrsach umgeschlagenem Papier mit
guter Verschnürung und Versieglung. Geldpakete von größerem Gewicht oder von höherem Werte
find in haltbare Leinwand, in Wachsleinwand oder in Leder zu verpacken, gut zu umschnüren und
zu vernähen und auf der Naht hinreichend oft zu versiegeln.