Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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17  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  der  Postauftragskarte  anzugeben:

1.  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  zahlen  soll,
den  einzuziehenden  Betrag,  die  Zahl  der  Anlagen  und  den  eigenen  Namen  und  Wohnort.
  Er  kann  auch  den  Tag  angeben,  an  dem  der  Betrag  eingezogen  werden  soll.  Dieser
Tag  ist  dann  für  die  Vorzeigung  maßgebend.  Veantragt  der  Auftraggeber  die  Uberweisung
  auf  das  Postscheckkonto  eines  Dritten,  so  hat  er  am  Fuße  der  Vorderseite  der
Postauftragskarte  „Zahlkarte  P.  Sch.  A.  (Ort)  Konto  Nr.  NNNN.4
in  M.  "  und  auf  dem  Abs  *rbrpvr  der  Zahlkarte  seinen  Namen  zu  vermerken;
bei  Postaufträgen  zur  Annahmeeinholung  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  die
Annahmeerklärung  abgeben  soll,  den  Betrag  der  vorzuzeigenden  Wechsel  und  den  eigenen
Namen  und  Wohnort.  Er  kann  auch  den  Fälligkeitstag  des  Wechsels  und  die  Wechselnummer
  angeben;
bei  Postprotestaufträgen  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  zahlen  soll,  die  Wechselsumme,
  den  Tag,  an  dem  nach  dem  Inhalt  des  Wechsels  zu  zahlen  ist,  bei  Wechseln,
die  auf  Sicht  lauten,  den  Tag,  an  dem  der  Wechsel  vorgezeigt  werden  soll,  ferner  den
eigenen  Namen  und  Wohnort.  Stimmen  die  Angaben  in  der  Postauftragskarte  über
die  Wechselsumme  und  den  Zahlungstag  mit  denen  des  Wechsels  nicht  überein,  so  ist  der
Wechsel  maßgebend.  Ist  auf  dem  Wechsel  eine  Teilzahlung  vermerkt,  so  ist  in  die  Postauftragskarte
  nur  der  noch  nicht  bezahlte  Rest  einzutragen.  Ist  ein  auf  Sicht  lautender
Wechsel  bereits  vor  Erteilung  des  Postauftrags  zur  Zahlung  vorgezeigt  worden,  so  hat
der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  der  Postauftragskarte  zu  vermerken  „Der  Wechsel
ist  vorgezeigt  worden  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  (Tag  der  Vorzeigung)“.

Die  Karten  können  ganz  oder  teilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.  ausgefüllt
werden.  Der  einzuziehende  Betrag  (Wechselsumme  usw.)  ist  stets  in  Reichswährung  anzugeben  und
die  Marksumme  in  Buchstaben  zu  wiederholen.

Der  Auftraggeber  hat  die  der  Postauftragskarte  anhängende  Postanweisung  oder  Zahlkarte
auszufüllen;  er  ist  dafür  verantwortlich,  daß  auf  der  anhängenden  Postanweisung  oder  Zahlkarte  der
Empfangsberechtigte  richtig  bezeichnet  ist.

V  Der  Auftraggeber  kann  bei  Postausträgen  zur  Geldeinziehung  oder  zur  Annahmeeinholung
auf  der  Rückseite  der  Karte  bestimmen,  daß  sie  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  dem  ersten
vergeblichen  Versuch  an  ihn  zurück=  oder  an  eine  andere  Person  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  weitergesandt
  werden.  Diesem  Zwecke  dienen  die  Vermerke  „Sosort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  N.“  unter
genauer  Bezeichnung  eines  anderen  Empfängers.  MWünscht  der  Austraggeber  die  Weitersendung  an
eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest"
ohne  Namensangabe.

VI  Die  Postauftragskarte  bleibt  bei  Einziehung  des  Betrags  oder  bei  Annahme  des  Wechsels
oder  bei  postseitiger  Protestierung  im  Gewahrsam  der  Post;  sie  darf  nur  zu  den  nach  !V  und  v  zulässigen
Angaben  benutzt  werden;  Briefe  dürfen  nicht  beigefügt  werden.

VII  Der  Postaustrag  ist  in  einem  verschlossenen  Umschlag  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag
nach  .  ..  (Name  der  Bestimmungs-Postanstalt)“  einzuliefern.  Als  Bestimmungs-Postanstalt
ist  zu  nennen

1.  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Annahmeeinholung  die  Postanstalt,  die  den
Geldbetrag  einziehen  oder  die  Annahmeerklärung  einholen  soll;

2.  bei  Postprotestaufträgen  die  Postanstalt,  zu  deren  Bezirk  der  im  Wechsel  angegebene
Zahlungsort  gehört,  auch  wenn  die  Lerson,  die  zahlen  soll,  nicht  an  dem  im  Wechsel
angegebenen  Zahlungsorte  wohnt,  z.  B.  nach  Ausstellung  des  Wechsels  verzogen  ist.

Soll  der  Postauftrag  an  einem  bestimmten  Tage  vorgezeigt  werden,  so  darf  er  nicht  früher
als  7  Tage  vorher  eingeliefert  werden.  Mehrere  Postausträge  dürfen  nicht  zu  einer  Sendung  vereinigt
  werden.

VIII.  Die  Einliefcrung  wird  bescheinigt.

1X  Die  Bestimmungs-Postanstalt  läßt  den  Postauftrag  dem  Berechtigten  vorzeigen,  um  den
Geldbetrag  gegen  Aushändigung  der  gquittierten  Anlagen  einzuziehen  oder  die  schriftliche  Annahme-*