Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

—  266  —

erklärung  des  Berechtigten  auf  dem  Wechsel  zu  erwirken.  Als  berechtigt,  einen  Postauftrag  zur
Geldeinziehung  einzulösen,  gelten  die  im  §#  39,  bis  v  bezeichneten  Personen.  Postaufträge  zur
Annahmeeinholung  sind  nur  der  in  der  Postauftragskarte  genannten  Person  oder  ihrem  Bevollmächtigten
vorzuzeigen.  Wenn  nicht  bei  der  Post  eine  besondere  Vollmacht  für  die  Annahme  von  Wechseln
niedergelegt  ist,  gilt  jeder  als  bevollmächtigt,  der  berechtigt  ist,  für  die  in  der  Postauftragskarte
bezeichnete  Person  Wertsendungen  von  über  800  Kh  in  Empfang  zu  nehmen  (§  39,  VII).

An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  Postaufträge  nicht  vorgezeigt.

X  Der  eingezogene  Betrag  wird  dem  Auftraggeber  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr
durch  Postanweisung  (5s  20)  übermittelt.  Ist  eine  Postauftragskarte  mit  Zahlkarte  (II1)  benutzt  worden,
so  wird  der  eingezogene  Betrag  auf  das  in  der  Zahlkarte  angegebene  Postscheckkonto  überwiesen.  Der
angenommene  Wechsel  wird  an  den  Auftraggeber  ohne  Verzug  eingeschrieben  zurückgesandt.

zXI1  Wird  der  Postauftrag  nicht  eingelöst,  die  Annahmeerklärung  nicht  erteilt  oder  bleibt  der
Versuch,  den  Postaustrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  folgendermaßen  verfahren:

1.  Wenn  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Annahmeeinholung  die  Person,  die
zahlen  oder  die  Annahmeerklärung  abgeben  soll,  nicht  zu  ermitteln  ist  oder  die  Einlösung
des  Postauftrags  oder  die  Abgabe  der  Annahmererklärung  verweigert,  wird  der  Postauftrag
  sofort  zurückgesandt.

Postaufträge  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  N.“  oder
„Sofort  zum  Protest“  hält  die  Post  am  Tage  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  des
ersten  Versuchs  noch  bis  zum  Schlusse  der  Postschalterstunden  zur  Einlösung  oder  Annahmererklärung
  bereit,  schickt  sie  dagegen  sofort  zurück  oder  weiter,  wenn  der  auf  der
Postauftragskarte  angegebene  Tag  (1V)  bereits  verstrichen  ist.  Mit  der  Aushändigung
des  Postauftrags  und  seiner  Anlagen  an  den  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  oder  den
zweiten  Empfänger  ist  die  Aufgabe  der  Post  erfüllt.  Die  Protestkosten  hat  der  Auftrag-Heber

  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

Hat  der  Auftraggeber  nichts  Besonderes  bestimmt,  so  erhält  der  Berechtigte  auf
Verlangen  eine  siebentätige  Frist,  in  der  er  den  Postauftrag  bei  der  Post  einlösen  kann;
sie  rechnet  vom  Tage  nach  der  ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  Vorzeigeversuch  an.
Wird  der  Postauftrag  innerhalb  dieser  Frist  nicht  eingelöst,  so  wird  er  am  folgenden
Werktag  nochmals  vorgezeigt  und,  wenn  die  Einlösung  verweigert  wird,  sofort  zurückgesandt.
  Bleibt  die  Vorzeigung  oder  der  Versuch  aus  einem  anderen  Grunde  erfolglos,
so  wird  der  Postauftrag  noch  bis  zum  Schlusse  der  Postschalterstunden  bei  der  Post  zur
Einlösung  oder  Annahmeerklärung  bereitgehalten.

Teilzahlungen  werden  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  nicht  angenommen.

Die  Annahme  eines  Wechsels  gilt  als  verweigert,  wenn  die  Annahmeerklärung
auf  einen  Teil  der  Wechselsumme  beschränkt  wird  oder  andere  Einschränkungen  enthält.

Postprotestaufträge  werden,  wenn  die  Wechselsumme  nicht  gezahlt  wird  oder  der  Vorzeigeversuch
  erfolglos  bleibt,  bei  der  Post  bis  zum  Schlusse  der  Postschalterstunden  des  ersten
Werktags  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  zur  Einlösung  bereitgehalten.  Wird  auch
bis  dahin  nicht  gezahlt,  so  wird  der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  zweiten  Werktag
nach  dem  Zahlungstage  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Bleibt  die  zweite  Vorzeigung
oder  der  Versuch  erfolglos,  so  wird  gegen  die  in  der  Postauftragskarte  bezeichnete  Person
Protest  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  erhoben.

Schon  nach  der  ersten  Vorzeigung  wird  der  Protest  erhoben,  wenn  dabei  die
Zahlung  ausdrücklich  verweigert  worden  ist.  Ebenfalls  wird  schon  nach  der  ersten  Vorzeigung
  oder  nach  dem  ersten  Versuche  der  Vorzeigung  protestiert,  wenn  der  Postprotestauftrag
  mit  dem  Vermerk  „Ohne  Protestfrist“  versehen  ist  oder  die  Protestfrist  mit  dem
Tage  der  Vorzeigung  abläuft  oder  wenn  die  Person,  die  zahlen  soll,  am  Zahlungsorte
des  Wechsels  weder  einen  Geschäftsraum  (Geschäftslokal)  noch  eine  Wohnung  hat  oder

wenn  es  die  Post  aus  einem  anderen  Grunde  für  erforderlich  hält.

Als  Zahlungsverweigerung  gilt  in  jedem  Falle  nur  die  Erklärung  der  Person,  die  zahlen  soll,
oder  ihres  Bevollmächtigten.

1I##

 

44