Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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IV Am Bestimmungsorte wird die Nachnahmesendung dem Empfänger vorgezeigt und gegen 
den Nachnahmebetrag ausgehändigt. 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden nur Nachnahmesendungen mit dem Ver- 
merk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ und auch diese nur zum ersten Mal (VI) vorgezeigt. 
V Der eingezogene Betrag wird dem Absender nach Abzug der Postanweisungsgebühr durch 
Postanweisung (§ 20) übermittelt. Auf dem Abschnitt der Postanweisung ist die Nachnahmesendung 
zu bezeichnen. Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme-Zahlkarte mit 
Klebeleiste benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag auf das in der Zahlkarte angegebene Post- 
scheckkonto überwiesen. 
VI Wird die Einlösung der Nachnahme verweigert, % wird die Sendung sofort zurückgeschickt, 
wenn sie nicht zunächst als unbestellbar zu melden ist (I+ 4 
Auf Verlangen wird dem Empfänger eine 10. 00 Einlösungsfrist gewährt, die vom 
Tage nach dem Eingang an rechnet. Sonntage und allgemeine Feiertage, an denen die Nachnahme- 
sendung bestimmungsgemäß nicht vorgezeigt worden ist, zählen dabei nicht mit. Wird die Sendung 
bis zum letzten Tage der Frist nicht eingelöst, so wird sie an diesem Tage nochmals vorgezeigt und, 
wenn die Einlösung verweigert wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch 
aus einem anderen Grund erfolglos, so wird die Sendung noch bis zum Schluß der Postschalterstunden 
zur Einlösung bereitgehalten. 
Die Einlösungsfrist ist ausgeschlossen, wenn die Aufschrift (bei Paketen auch die Nachnahme- 
Paketkarte) den Vermerk „Sofort zurück“ oder eine ähnliche Angabe enthält. 
achnahmesendungen mit dem Vermerk „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage nach 
dem Eingang zur Verfügung des Empfängers gehalten, wenn er nicht vorher die Annahme verweigert. 
Bei Nachsendung (5 44) wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort 
besonders berechnet. 
VII Der Absender kann unter den Bedingungen des 3 33 die Nachnahme nachträglich streichen 
oder ändern lassen. 
virr Ist eine Nachnahmesendung ohne ordnungsmäßige Einziehung des Nachnahmebetrags aus- 
gehändigt worden, so ersetzt die Post dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs 
gegen den Empfänger, bei Einschreib= und Wertsendungen sowie bei gewöhnlichen Paketen den un- 
mittelbaren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme. *! 
1X Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1. das Porto und die Reichsabgabe für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, beie 
Einschreib= und Wertsendungen auch die Einschreib= und die Versicherungsgebühr; 
2. eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
3. für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach § 20, U. 
oder die Zahlkartengebühr nach dem Postscheckgesetz § 5 Ziffer 
Die Vorzeigegebühr (2) wird zugleich mit dem Porto usw. erhoben; sie ist 7# zu entrichten, wenn 
die Sendung nicht eingelöst wird. Die Postanweisungsgebühr (3) wird von dem eingezogenen Betrag 
abgezogen, die Zahlkartengebühr vom Postscheckkonto abgebucht (Postscheckgesetz § 5 und Postscheck- 
ordnung #§ 10, 1). 
Postanweisungen. 
§ 20. a) Gewöhnliche Postanweisungen. 
1 Geldbeträge bis 800 41 einschließlich können durch Postanweisung übermittelt werden. 
11 Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr beträgt: 
bis 5 einschließlich ...... 10 Pf., 
über 5. 110 20 -, 
100 = 200 -...... 30-, 
- 200 -" 400 * —— 40 - 
* 400 - 600 * — 50 -, 
600 800- - 60 - 
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist auch die Karte, nach der 
Gebühr für Postkarten, freizumachen.
	        
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