Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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XVI  Es  werden  erhoben,  einschließlich  der  Reichsabgabe:
1.  für  den  Postauftragsbreeeeeeee  35  Pf.;
2.  a)  für  die  Übermittlung  des  eingezogenen  Betrags  die  Postanweisungsgebühr  nach
5  20,  u  oder  die  Zahlkartengebühr  nach  §  5  Ziffer  1  des  Postscheckgesetzes
vom  26.  März  1914;  6
b)  für  die  Rücksendung  des  angenommenen  Wechsllls  35  Pf.;
3.  wenn  die  Wechselsumme  nicht  gezahlt  worden  ist:
a)  für  die  Erhebung  des  Postprotestes

bei  Wechseln  bis  500  4#  einschließligggg  .  ..  1  K,
bei  Wechseln  über  5ö0  000909#  1  4050  Pff.;
b)  für  die  Rücksendung  des  protestierten  Wechsels  und  der  Protesturkunde  35  Pf.,
im  Orts=  und  Nachbarortsverkehre  (6  37  28  Pf.

Zur  Zahlung  der  Gebühren  sowie  zur  Erstattung  der  nach  den  Landesgesetzen  entstehenden
Stempelkosten  für  die  Protesturkunde  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet.

Die  Gebühr  für  den  Postauftragsbrief  (1)  ist  vorauszuzahlen.  Die  Postanweisungsgebühr  (2a)
wird  von  dem  eingezogenen  Betrag  abgezogen,  die  Zahlkartengebühr  vom  Postscheckkonto  abgebucht
(Postscheckgesetz  §  5  und  Postscheckordnung  §  10,  1).  Die  Gebühren  unter  2b  und  unter  3  nebst  den
landesgesetzlichen  Stempelkosten  werden  bei  Übersendung  des  angenommenen  oder  des  protestierten
Wechsels  erhoben.

Ist  die  Zahlung  des  Geldbetrags  oder  die  Annahme  des  Wechsels  verweigert  worden,  so  wird
der  Postauftrag  gebührenfrei  zurück=  oder  weitergesandt.

XVi  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  über  Postprotestaufträge  gelten  sinngemäß  auch
für  Schecke,  die  protestiert  werden  sollen.

Nachnahmesendungen.

§  19.  1  Postnachnahme  ist  bis  800  K  einschließlich  bei  Briefsendungen  und  Paketen  zulässig;
  sie  gilt  nicht  als  Wertangabe  (§  14,  IV).  Zustellungsurkunden  (§  25)  dürfen  den  Nachnahmesendungen
  nicht  beigefügt  werden.

Der  Absender  hat  bei  Paketen  oder  Karten  mit  Nachnahme  Nachnahme-Paketkarten  und  Nachnahmekarten
  mit  anhängender  Postanweisung  oder  Zahlkarte,  bei  Briefen  usw.  mit  Nachnahme,  deren
einzuziehender  Betrag  einem  Postscheckkonto  überwiesen  werden  soll,  eine  blaue  Nachnahme-Zahlkarte
(mit  Klebeleiste)  auszufüllen.  Die  Post  verkauft  je  5  Vordrucke  zu  5  Pf.  Vordrucke  mit  anhängender
  Zahlkarte  sind  bei  den  Postscheckämtern  käuflich.  Nicht  von  der  Post  bezogene  Vordrucke
müssen  in  Größe,  Farbe  und  Papierstärke  sowie  im  Aufdruck  mit  den  amtlichen  genau  übereinstimmen.

Briessendungen  und  Pakete,  deren  Nachnahmebetrag  dem  Absender  durch  Postanweisung
übermittelt  werden  soll,  müssen  in  der  Aufschrift  den  Vermerk  enthalten  „Nachnahme  .  Mark
.  Pf.“  (Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben)  und  unmittelbar  darunter  Namen  und  Wohnort  —
in  größeren  Städten  auch  die  Wohnung  —  des  Absenders.  Auf  den  Nachnahme-Paketkarten  und
Nachnahmekarten  sind  Name  und  Wohnort  des  Absenders  nicht  nötig.
Briefsendungen  und  Pakete,  deren  Nachnahmebetrag  dem  Absender  oder  einem  Dritten  durch
Zahlkarte  überwiesen  werden  soll,  müssen  in  der  Briefaufschrift  oder  auf  dem  Paket  den  Vermerk  enthalten

  „Nachnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  #  “  )  Marlumme  in  Zahlen  und  Vughstaben)  und  unmittelbar
  derunter  „Zahlkarte  P.  Terl  A.  (Ortt)  Konto  0ncr.  W.  in

Beant.  agt  der  Absender  bei  einer  Nachnahme  die  Überweisung  auf  das  Postscheckkonto  eines
Dritten,  so  hat  er  auf  dem  Abschnitt  der  Zahlkarte  seinen  Namen  anzugeben.
Der  Absender  ist  dafür  verantwortlich,  daß  auf  der  anhängenden  Postanweisung  oder  Zahlkarte
  sowie  auf  der  blauen  Nachnahme-Zahlkarte  der  Empfangsberechtigte  richtig  bezeichnet  ist.
ul  Der  Nachnahmebetrag  wird  bescheinigt.  Wird  die  Einlieferung  der  Sendung  ohnehin
bescheinigt,  so  wird  der  Nachnahmebetrag  dabei  mit  vermerkt.
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