Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Abschnitt III. 
Schlußbestimmungen. 
Rohrpostsendungen. 
5. Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch eine besondere Rohr- 
postordnung festgesetzt. 
Inkrafttreten. 
8 66. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Oltober 1917 in Kraft. 
Berlin, den 28. Juli 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung. 
Kraettke. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen 
zahlbar sind. 
Die Vorschriften der Pekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. Mär 
1900, vom 3. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 587, Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 143, Amtsb5 
des ens S. 245) werden durch die vorstehende Postordnung vom 28. Juli 1917 nicht 
erührt 
Berlin, den 28. Juli 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung. 
Kraetke.