Abschnitt III.
Schlußbestimmungen.
Rohrpostsendungen.
5. Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch eine besondere Rohr-
postordnung festgesetzt.
Inkrafttreten.
8 66. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Oltober 1917 in Kraft.
Berlin, den 28. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung.
Kraettke.
Bekanntmachung,
betreffend
die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen
zahlbar sind.
Die Vorschriften der Pekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. Mär
1900, vom 3. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 587, Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 143, Amtsb5
des ens S. 245) werden durch die vorstehende Postordnung vom 28. Juli 1917 nicht
erührt
Berlin, den 28. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung.
Kraetke.