Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

fuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei der Ausfuhr den Zeitpunkt und Ort 
der Abfahrt des Schiffes und die Bezeichnung der Ware nach Gattung, Menge, 
Art der Verpackung, Marke, Nummer und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen 
enthalten. Der Landesregierung bleibt überlassen, für Erteilung der Bescheini- 
gungen eine Gebühr bis zu 50 Pfennig für jede Bescheinigung zu erheben. Der 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) gibt die Stellen, welche von den Landesregierungen 
mit der Ausstellung dieser Bescheinigungen beauftragt sind, bekannt. Die Be- 
scheinigungen haben Gültigkeit für das Reichsgebiet. . 
(7)thderBetriebsunternehmerzumAbrechmmgsverfahren(§§19,20)»zugelassen,fohater 
dieNachweise(A.bf.6)mitderNummerdesEintragsderSendungimSteuerbuche(§20Nx-.2) 
zu versehen, sie bei dem Steuerbuch als Beleg geordnet aufzubewahren und der Steuerbehörde 
auf Verlangen vorzulegen. Ist er zum Abrechnungsverfahren nicht zugelassen (§8 21sff.), so hat 
er im Falle der Einfuhr der Steuerstelle des deutschen Empfangshafens die Nachweise mit den 
Frachtpapieren vorzulegen. Die Steuerstelle prüft beide auf ihre Ubereinstimmung und gibt 
sie zurück. Im Falle der Ausfuhr hat der nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassene Betriebs- 
unternehmer die Abgabe nach §§ 21 ff. zu entrichten und es bleibt ihm überlassen, ihre Rückzah- 
lung im Wege der Erstattung unter Vorlegung der Nachweise bei der Steuerstelle zu beantragen. 
Über die Erstattung entscheidet die Oberbehörde. 
§l 13. 
· Zum 83 Abs. 1Nr. ö des Gesetzes. 
Anträge, mehrere Hafengebiete als ein Hafengebiet oder mehrere Orte als einen Ort 
im Sinne des §& 3 Nr. ö des Gesetzes zu erklären, sind an die Oberbehörde zu richten und durch 
Vermittlung der Landesregierung mit einem Gutachten der Oberbehörde dem Bundesrate 
zur Beschlußfassung vorzulegen. · 
§14. 
.Zttn1§4Al-if·1dechsetzes. 
3. Betriebs- (u) Als Betriebsunternehmer ist im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen derjenige 
unternehmer, anzusehen, der dem Versender gegenüber die Ausführung der Güterbeförderung in eigenem Fahr- 
zeug oder mit fremdem Schiffsraum übernommen hat. Uberträgt er die Ausführung einem 
Dritten, so begründet es keinen Unterschied, ob die Frachturkunde (Konnossement, Ladeschein) 
von ihm oder demjenigen, der die Beförderung ausführt, gezeichnet ist oder mitgezeichnet ist. 
(.2)) Hat jemand zur Beförderung einen fremden Schiffer angenommen und stellt er die 
Schleppkraft zur Ausführung der Beförderung selbst, so hat er als Betriebsunternehmer im 
nichtöffentlichen Verkehre zu gelten und die Abgabe von einem Betrage zu entrichten, der im 
öffentlichen Güterverkehr einschließlich des Schlepplohns als Beförderungspreis zu zahlen 
wäre; § 30 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Der Schleppschiffahrtsunternehmer ist in keinem 
Falle als Betriebsunternehmer im Sinne des Gesetzes anzusehen. 
15. 
Zum §X 4 Abs. 2 des Gesetzes. 
4. Berührung Wird bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebiet berührt, so ist im Zweifel der auf 
fremden dieses Gebiet entfallende Teil des Beförderungspreises nach dem kilometrischen Verhältnis zu 
Hoheits= berechnen, in dem die ausländische Besörderungsstrecke zur Gesamtlänge der Beförderungs- 
gebiets. . 
strecke steht. 
Zum 85 des Gesetzes. 
g 16. 
5. Befördee: (1) Als Beförderungspreis ist derjenige Betrag anzusehen, der für die Fortbewegung der 
rungspreis. Güter vom Zeitpunkt der beendeten Verladung bis zum Zcitpunkt der Anlegung dcs Schiffes 
oder des Floßes zum Zwecke der Löschung an den Betriebsunternehmer zu zahlen ist. Liege- 
gelder gehören nicht zum Beförderungspreis, Anlegegelder nur insoweit, als sie sich als Hafen= 
gelder darstellen.
	        
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