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aufgeklebten Zettelnummern zu gestatten, letzteres unterwegs jedach nur, soweit dies ohne
Ausladung der Frachtstücke möglich ist. « .
(s)FürdieErfüllungderinAbf.1, 2 bezeichneten Verpflichtungen durch den Fahrt-
leiter ist neben diesem der Unternehmer verantwortlich.
*4.
Der Widerruf der Zulassung des im § 40 angeordneten Verfahrens erfolgt durch die 5. Einzelver-
Oberbehörde. Sie hat bei Erklärung des Widerrufs gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Art der stenerung.
Betriebsunternehmer die Einzelversteuerung künftighin zu bewirken hat.
Vv. Allgemeine Bestimmungen.
–* 43.
r) Die mit der Erhebung und Verwaltung der Abgaben vom Güterverkehre betrauten Stenerstellen.
Steuerstellen und die Oberbehörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen
bestimmt und öffentlich bekanntgemacht.
(e) Ein Verzeichnis der Steuerstellen und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Geschäfts-
bezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen späteren
Veränderungen zu geschehen.
VI. Erhebung und Verrechnung der Abgaben.
8 44.
Jede zur Erhebung der Abgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen ein 1. Ein-
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das wahmebuch.
anliegende Muster 13 dient als Vorbild. Wu
45. Jer 13.
(n) Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein Anmeldungs= 2. Anmel-
buch zu führen, für welches das Muster 14 als Vorbild dient. In dieses sind alle zur Entrichtung dungsbach.
der Abgabe vorgeschriebenen Anmeldungen, Lieferscheine und Nachweisungen einzutragen. Muster
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß in einzelnen Fällen das Einnahme- —
buch und das Anmeldungsbuch zu einem Buche vereinigt werden.
8 46.
) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rechnungs- 3. Prüfung
jahrs geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazu gehörigen Belegen an die Ober= und Aufbe-
behörde zur Prüfung eingereicht. wahrung der
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind nach ihrem *
Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren.
* 7.
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen und Nachweisungen zur Entrich= 4. Behand-
tung der Abgabe und die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Ein= lung der Au-
ganges, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen meldungen.
Amtsstempels der Steuerstelle zu versehen. Die Anmeldungen, Nachweisungen und Liefer-
scheine sind nach den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen.
* 48.
Zum 3 30 des Gesetzes.
(1) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Güterverkehr erhalten die Bundes= 5. Verwal-
staaten den Betrag von zwei vom Hundert der aufgekommenen Gesamteinnahme einschließlich tungskosten-
Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen und Rückvergütungen. Der Ausschuß des Bundes- vergütung.