Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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rats für Rechnungswesen verteilt am Schlusse des Rechnungsjahrs diesen Gesamtbetrag auf die 
einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältnis der diesen in dem gleichen Rechnungsjahre zu- 
fließenden Verwaltungskost gütung für den Frachturkundenstempel. 
(2) Den Bundesstaaten steht es frei, im Laufe des Rechnungsjahrs bei den monatlichen 
und vierteljährlichen Abrechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichshauptkasse zwei 
vom Hundert der in ihrem Gebiet aufgekommenen Einnahme vorläufig zurückzubehalten. 
VII. Schlußbestimmungen. 
349. 
Auderungs- Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, 
befuzie des soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis 
ckeichev abzuändern oder zu ergänzen.
	        
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