Bundesstaat: Anlage 4 des Musters IV
Direktiobehörde: zu den Abrechnungsbestimmungen.
Nachweisung
über den Verkauf von Stenergeichen und ausgefüllten Steuerzeichenvordrucken zur Entrichtung
der Zigareitensteuer und des Kriegsauffchlags im Rechnungsjahr 19 .
.
J Wertbetrag der Steuerzeichen
i an Zigaretten- au Kriegs- Bemerku
Begeichnung Auener aufschlen emerkungen
1 6 Bestand an *“ bedruckten Steuerzeichen am Schlufse à des Rech.
nungsjahrs — — —
2 Ju rs- 19 find: 1
a) von der Reichsbrnddr bezogen — —. —
b) gegen ruchahlug des Ankaufspreises zurückgenommen (6#. 21
und 24 Abs. 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen)
e) Sieuerzeichenvordrucke ausgefüll. 11 Abs. 3 der uisfuhrungs-
vorschriften)
Zusammen 1 und 2.
3 Dagegen sind: ,
a) als Ersat für andere Steuerzeichen abgabenfrei verabfolgt 1
l (68 22, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 Satz 1 und 25 Abs. 1 Ziffer à in
Verbindung mit dem ersten Teil des 2. Satzes von Abs. 2)=
b) bei den Zoll= und Steuerstelle verdorben und nach Verwichtung
in Abgang gestellt
Iusammen 3 II
4 Bleibt am Schlusse des Rechnungsjahrs 19 -
5 Der Bestand an vollständig bedruckten Steuerzeichen am 1 Seiuse des
Rechnungsjahrs 10. belrägt
6% NMithin Geldeinnahme
Hierzu treten:
a) die aufgekommenen Nacherhebungen, soweit sie nicht zum Ankauf
von Steuerzeichen verwendet sind, sowie die Mehrbeträge in-
solge Abrundung bei der Erhebung
b) der infolge Überschreitung des Kontingents ohne z177 von
Steuerzeichen erhobene erhöhte Kriegsaufschlag bt. 1I 0/8 8
des Gesetzes vom 12. Juni 1910) . .. ..
8 Dagegen gehen ab: .
a) die Rückzahlungen für zurückgenommene, Sleuerzeichen, die den # s
, Bestande hinzugetreten sind (s. oben 2 — —
I b) die Rückzahlungen für vernichtete - 8 24 Abs. 2 l -
ngundIowted2)«)lbflunfcthnVetbmdung unt ·
dem zweiten Teil des 2. Sates von Abs. 2) E .
c)andcreHcmu zahlungen usw. sowie Minderberräge -infolge Ub- "
rundung bei der Berechnung des Wertbetrags der Beslän
1 übereinstimmend mit *sd
15 der Reichsstenerübersicht
Die Richtigkeit der Nachweisung wird auf Grund der Bestandsnachweisungen der nachgeordneten Behörden, der ergangenen
Entscheidungen der Direktivbehörde und der geprüften Vernichtungsverhandlungen bescheinigt.
den 19
Bleibt Einnahme im Rechunungsjahr 19
Mrektion.