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Diese Verfügung tritt binsschtlich des Grenzacciseamts Laibach mit dem 1. November
d. J. in Wirksamkeit, während das Grenzacciseamt Roigheim seine dießfälligen Verrichtungen
bereits begonnen hat.
Stuttgart den 14. October 1862. Sigel.
2. Des K. Steuer-Collegiums.
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer
für das Etatsjahr 1862—63.
In Folge des Finanz-Gesetzes vom 4. Januar 1862 (Reg. Blatt S. 19) sind für
das Etatsjahr 1862—63 an Grund-, Gefäll--, Gebäude= und Gewerbe-Steuer
—: · 3,000,000 fl.
umzulegen und zu erheben.
Hieran haben beizutragen:
1½ das Grundeigenthum und die Gefälle,
nämlich
a) das Grundeigenthnnee 21s15,350 fl. —
b) die Gesällll 9,650 fl. —
—:. 2,125,000 fl. —
½: die Gebäudeee u PP009000 fl. —
5 die Geweree 3750000 fl. —
—:. 30)000,000 fl. —
Mit Berücksichtigung der das Landescataster betreffenden Veränderungen, worüber die
Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nunmehr
auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich
a) das Grundcataster nach dem Reinertrage afß 159,001,986 fl. 4 kr.
und
das Gefällcataster atrmrmmr 82,127 fl. 2 kr.
—:. 18,084,113 fl. 6 kr.
demnach für beide die Staatssteuer je auf 100 fl. Reinertrag
zu —:. 11 fl. 45 kr. 3# blr.