Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Diese  Verfügung  tritt  binsschtlich  des  Grenzacciseamts  Laibach  mit  dem  1.  November
d.  J.  in  Wirksamkeit,  während  das  Grenzacciseamt  Roigheim  seine  dießfälligen  Verrichtungen
  bereits  begonnen  hat.
Stuttgart  den  14.  October  1862.  Sigel.

2.  Des  K.  Steuer-Collegiums.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer
für  das  Etatsjahr  1862—63.
In  Folge  des  Finanz-Gesetzes  vom  4.  Januar  1862  (Reg.  Blatt  S.  19)  sind  für
das  Etatsjahr  1862—63  an  Grund-,  Gefäll--,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer
—:  ·  3,000,000  fl.
umzulegen  und  zu  erheben.
Hieran  haben  beizutragen:
1½  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,
nämlich
a)  das  Grundeigenthnnee  21s15,350  fl.  —
b)  die  Gesällll  9,650  fl.  —

—:.  2,125,000  fl.  —
½:  die  Gebäudeee  u  PP009000  fl.  —
5  die  Geweree  3750000  fl.  —

—:.  30)000,000  fl.  —
Mit  Berücksichtigung  der  das  Landescataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber  die
Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen  nunmehr
auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich
a)  das  Grundcataster  nach  dem  Reinertrage  afß  159,001,986  fl.  4  kr.
und
das  Gefällcataster  atrmrmmr  82,127  fl.  2  kr.

—:.  18,084,113  fl.  6  kr.
demnach  für  beide  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Reinertrag
zu  —:.  11  fl.  45  kr.  3#  blr.