Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr.  19.  111

für  den  Einzahlungsort  zuständige  Postscheckamt  und  bezeichnet  in  der  Zahlkarte  die  Person,
für  die  der  Postkreditbrief  ausgestellt  werden  soll,  genau  nach  Namen,  Wohnort  und  Wohnung.
Soll  der  Postkreditbrief  an  eine  andere  als  die  in  der  Zahlkarte  angegebene  Adresse  gesandt
werden,  so  ist  dies  auf  dem  Abschnitte  zu  beantragen.  Hat  der  Besteller  ein  Postscheckkonto,
so  kann  er  davon  den  Betrag  des  Postkreditbriefs  auf  das  bei  demselben  Postscheckamt  anzulegende
  Kreditbriefkonto  überweisen.  Der  Postkreditbrief  wird  der  als  Inhaber  bezeichneten
Person  unverzögert  portofrei  übersandt.  Die  Postverwaltung  haftet  jedoch  nicht  für  die
rechtzeitige  Aushändigung  des  Postkreditbriefes.

III  Der  Inhaber  kann  gegen  Vorlegung  des  Postkreditbriefs  und  Nachweis  seiner  Empfangsberechtigung
  bei  jeder  Postanstalt  während  der  Schalterdienststunden  Beträge  seines  Guthabens
  abheben.  Dieser  Anspruch  ist  nicht  übertragbar.  Die  Teilbeträge  müssen  durch
50  teilbar  sein,  der  Höchstbetrag  einer  Abhebung  ist  1000  —#k.  Mehr  als  1000
dürfen  an  einem  Tage  nicht  abgehoben  werden.  Die  Rückzahlung  erfolgt  gegen  Empfangsbescheinigung
  auf  einem  der  im  Postkreditbrief  enthaltenen  zehn  Vordrucke,  der  von  dem
Auszahlungsbeamten  bei  der  Zahlungsleistung  aus  dem  Hefte  losgetrennt  wird.  Die  handschriftliche
  Ausfüllung  der  Vordrucke  darf  nur  mit  Tinte  geschehen.  Bei  der  letzten  Abhebung
bleibt  der  Postkreditbrief  mit  den  nicht  benutzten  Vordrucken  im  Gewahrsam  der  Postverwaltung.


Die  Berechtigung  zum  Empfang  von  Rückzahlungen  hat  der  Abheber  durch  eine  auf
ihn  lautende  Postausweiskarte  (§  37,  III  Abs.  2)  nachzuweisen.

IV  Stehen  der  Auszahlungs-Postanstalt  die  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich  nicht  zur
Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  Mittel  beschafft  sind.

V  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  auf  Kreditbriefkonto  gutgeschriebenen  Beträge  in
gleicher  Weise  wie  für  Postanweisungen.

Alle  Nachteile,  die  aus  dem  Verlust  oder  der  mißbräuchlichen  Benutzung  des  Postkreditbriefs
  entstehen,  trägt  der  Inhaber.

W  Es  werden  erhoben:

1.  für  die  mit  Zahlkarte  zu  leistende  Bareinzahlung  oder  für  die  Uberweisung  von
einem  Postscheckkonto  die  tarifmäßige  Gebühr  (§  9  der  Postscheckordnung);

2  für  die  Ausfertigung  des  Postkreditbrifs  50  Pf.;
3.  für  jede  Rückzahlung
a)  eine  feste  Gebühr  vo  .  58f8Pf.,
b)  eine  Steigerungsgebühr  voa  5  Pff.

für  je  100  .X  oder  Teile  davon.

Die  Gebübren  unter  1  und  2  werden  bei  der  Bestellung  des  Postkreditbriefs  mit
Zahlkarte  vom  Antragsteller  bar  erhoben,  bei  der  Bestellung  mit  Uberweisung  vom  Postscheck-25