Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Direktiobezirk: Muster a. 
(Bierausfuhrordnung # 2) 
Steuerhebestelle: 
Eingetragen in das Bierausfuhrbuch für 
das Viertel des Rechnungejahrs 19 
unter Nr. 
Aumeldung . 
zur steuerfreien Ausfuhr' von Bier aus der Brauerei des 
zu . 
Empfänger des Bieres 1 
Die Aufnahme in ein Zollager soll stattfinden bei dem in 
Die Ausfuhr über die Zollgrenze 
Der Eingang in einen nicht zur 
Biersteuergemeinschaft gehörigen 
Staat oder Gebietsteil des 
deutschen Zollgebiets. 
  
soll stattfinden über das in 
Annahme-Grklärung. 
Ich verpflichte mich, das innen bezeichnete Bier in unveränderter Gestalt und Menge und 
unter Erhaltung des angelegten amtlichen Verschlusses') innerhalb der festgesetzten Frist dem vor- 
stehend bezeichneten Amt unter Vorlegung dieser Anmeldung zu stellen und hafte für den auf das Bier 
entfallenden Steuerbetrag, bis ich der Febestelle den Nachweis der erfolgten Ausfuhr erbracht habe. 
b den ten 19 
(Unterschrift des Brauereiinhabers, 
Gestellungsfrist: Bis zum un Worten: 
(Stempelabdruck, , den ten 19 
tHe destelle 
Anleitung zum Gebrauth. 
1. Auf der Außenseite ist vom Anmelder Name und Wohnort des Empfängers und das Amt, bei dem die Auf- 
nahme in ein Zollager oder über das der Ausgang über die Zollgrenze (Ausgangsamt) — bei Sendumgen nach 
Bayern, Württemberg, Baden, Elsaß-Lothringen und Luxemburg: der Eingang in diese# Staaten oder Gebiets- 
tei3= (Eingangsamt) — erfolgen soll, anzugeben und die Annahmeerklärung zu unterschr 
u Spalte 5 auf Seite 2. Sämtliche Flaschen eines Packstücks müssen von gleicher Obe sein, sotern nicht 
das Lawtann eine Ausnahme von dieser Bestimmurg zugelassen hat. 
Der melder hat die Anmeldung auf Seite 2 unter Beifügung von Ort und Tag der Anmeldung durch 
K## 
3. An 
Nemensunterschrift u vollziehen. übernimmt damit die Verantwortung für die Richtigkeit sämtlicher in der 
Anmeldung enthaltchten Angaben. . 
0t Worte: „und unter Erhaltung des angelegten amtlichen Berschlusses“ find zu strelchen, wenn ein amtlicher Verschluß 
nicht angeleg ie
	        
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