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bezüglich der Haftung für FF. die Verjährungsgrundsätze
des FStG. zur Anwendung gelangen müssen, wie dies im
diesrh. Bayern sowohl für FF. wie für FPÜ. der Fall ist.
Es wurde früher schon bemerkt, daß eine dem Täter
gegenüber bewirkte Verjährungsunterbrechung bedeutungslos
ist für die, selbständiger Verjährung entgegengehende,
Haftung des Gewalthabers; dies gilt auch für die Vollstreckungsverjährung!
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Die Wirkung einer Unterbrechung ist sonach stets
aufs strengste in personam beschränkt. Sie ist dies aber
auch in rem.
Dieser letztere Gedanke soll nunmehr, nachdem wir
sowohl die Verfolgungs- wie die Vollstreckungsverjährung
in ihrer positiven Gestaltung kennen gelernt haben, kurz
beleuchtet werden. |
III. Einzelheiten über die Verjährungsunterbrechung.
Die Unterbrechungshandlung richtet sich stets gegen
die Verjährung einer bestimmten konkreten Tat. Die juristische
Qualifikation dieses historischen Tuns ist für die
Unterbrechung belanglos, mag nun das Strafgesetz in einem
oder mehreren Punkten verletzt sein. Deshalb wirkt die
Unterbrechung auch bezüglich aller ideal konkurrierenden
Delikte. Handelt es sich aber um Realkonkurrenz, dann
erheischt jedes einzelne Delikt gesonderte Unterbrechung,
wofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die
Unterbrechungshandlung, die nur mit Rücksicht auf das
eine Delikt vorgenommen wurde, auch die sachlich mit zusammenfließenden
Handlungen als einheitliches Ganze vor
Augen gehabt hat.
19) Zufolge analoger Anwendung des $ 768 BGB. will Poetsch
dem subsidiär Haftbaren das Recht zugestehen, sich gegen eine Inanspruchnahme
zu wahren, falls die Geldstrafe gegen den primär haftbaren bereits
verjährt sei; am Schlusse meint er, dieses Ergebnis sei durchaus
befriedigend.
Dem kann ich nicht beitreten: Dem Zweckgedanken der subsidiären
Haftung entspricht es vielmehr, gerade dann, wenn der eigentliche Täter
durch Flucht, ständiges Wechseln des Aufenthaltes etc. eine Verjährung
der Strafvollstreckung für sich herbeizuführen verstanden hat, auf den
meist seßhaften Gewalthaber zurückgreifen zu können.