Volltext : Sächsische Volkskunde.

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turirte  Bestellsalz  nur  für  den  spezlellen  Zweck,  für  welchen  die  Denaturirung
zugelassen  worden  ist,  Verwendung  finden.

414)  Sowohl  das  für  landwinkhschaflliche  als  auch  das  für  gewerbliche  Zwecke
denalurirte  Handelssalz,  mit  Einschluß  der  Viehfalzlecksteine  (Nr.  2  A)  tann
an  Salzhändler  abgelassen  und  von  diesen  an  andere  Salzhändler  und  an
sonstige  Personen,  welche  zum  Bezuge  berechtigt  sind,  welter  verkauft  werden
(Nr.  17).

Die  Empfänger  von  denaturtrtem  Beslellsalz  (Nr.  2  B.)  dürfen  dasselbe
an  andere  Personen  nicht  abgeben.

15)  Gewerbtreibende,  welche  denakurirtes  Bestellsalz  zu  gewerblichen  Zwecken,  ingleichen
  Salzhändler,  welche  zu  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen  Zwecken
bestimmtes  denakurirtes  Handelssalz  beziehen  wollen,  haben  das  Salz  bei
dem  Lieseranten  (Salzwerksbesiper  oder  Salzhändler)  unter  Uebergabe  elner
ihre  Berechtigung  zum  Salzbezug  nachweisenden  Beschelnigung,  woraus  das
Gewerbe,  welches  sie  betreiben,  hervorgebt,  der  Steuerbehörde  ihres  Wohnorkes
schriftlich  zu  bestellen.

An  Stelle  der  bei  jeder  Salzbeslellung  einzuholenden  Bescheinigung
über  die  Berechllgung  zum  Salzbezug  kann  nach  dem  Eimessen  der  Steuerbehörde
  den  Salzhändlern  und  den  Besipern  gröherer  Gewerbeanstalten  eine
einmalige,  für  die  Dauer  eines  Kalenderjabres  auszustellende  Bescheinigung
für  alle  während  desselben  von  einem  und  demselben  Salzwerk  oder  Salzbändler
  stalnfindenden  Salzbezuge,  welche  dem  Bestellzeitel  über  die  erste  in
dem  betreffenden  Jahre  stansindende  Salzbestellung  beizufügen  ist,  ertheilt
werden.

In  den  Bestellzetteln  ist  der  Name,  der  Wohnort  und  das  Gewerbe
oder  Geschäft  des  Empsängers,  die  Menge  des  Solzes  und  der  gewerbliche
Zweck,  für  welchen  dasselbe  dienen  soll,  beziehungsweise  bei  den  Bezügen  der
Salzhändler,  die  Art  des  zu  bestellenden  Salzes  (ob  Vieh.,  Düng=  oder  Gewerbesalz)
  anzugeben.  Auch  ist  darin  der  Ort  der  Ausstellung  und  die  lausende
  Nummer  der  Bescheinigung  über  die  Bercchligung  zum  Salzbezug
(vergl.  Nr.  16  Abs.  2)  ersichtlich  zu  machen.  Die  fraglichen  Bescheintgundgen
  können  auch  in  die  Beslellzeilel  selbst  aufsgenommen  werden.

Der  schriftlichen  Bestellung  und  der  Uebergabe  einer  Bescheinigung  über
die  Berechtigung  zum  Salzbezug  bedarf  es  nicht,  wenn  Landwirthe  denaturirtes
  Handelssalz  für  lonrwirthschastliche  Zwecke  unmittelbar  von  Salzwerken
  oder  von  Salzbändlein  zur  eigenen  Verwendung  beziehen  wollen.

16)  Die  Steuerbehörden  haben  über  die  von  ihnen  nach  Nr.  15  ausgestellten