Der Preisberechnung ist das auf der Abgangsstation durch bahnamtliche Wiegebescheinigung
oder durch Bescheinigung eines vereidigten Wiegers festgestellte Gewicht zugrunde zu legen. Der zur
Lieferung Verpflichtete ist zu dieser Feststellung verpflichtet. Ist die Feststellung unterblieben, so
gilt für die Preisberechnung das an der Empfangsstation bahnamtlich festgestellte Gewicht.
§ 2.
Bei jeder Lieferung von Futtermitteln, für die ein Höchstgehalt oder ein Mindestgehalt von
Bestandteilen vorgesehen ist, hat der Lieferungspflichtige den Gehalt an diesen Bestandteilen durch Vor-
legung einer Analyse der zuständigen landwirtschaftlichen Versuchsstation, oder, soweit es sich um Ab-
fälle der Müllerei handelt, der Versuchsstation für Getreideverarbeitung, Berlin, Seestraße 11, und
einer Bescheinigung der Probeemnehmer über die ordnungsgemäße Probeentnahme nachzuweisen. Die
Probeentnahme hat durch vereidigte Probeentnehmer, oder, falls solche am Verladeorte nicht vorhanden
sind, durch zwei Unparteiische zu erfolgen.
Bei Lieferung von Mengen unter 100 Zentnern sind die Nachweise nur auf Verlangen der
Bezugsvereinigung zu führen.
83.
Der Lieferungspflichtige hat die Ware nach Wahl der Bezugsvereinigung lose oder einschließlich
Sack oder in Leihsäcken oder in eingesandten Säcken zu versenden. Der Lieferungspflichtige hat die
Sackbänder zu stellen.
Bei Lieferung einschließlich Sack erhöht sich der Ubernahmepreis um den Sackzuschlag. Soweit
der Sackzuschlag nicht gemäß § | festgesetzt ist, wird er von der Bezugsvereinigung bestimmt;: er darf
nicht weniger als 30 Mark und nicht mehr als 60 Mark für die Tonne betragen.
Bei Lieferung in Leihsäcken ist eine Leihgebühr von 1 Pfennig für den Sack und Tag, ge-
rechnet vom Tage der Verladung bis zum Tage der Wiederabsendung, höchstens aber für 30 Tage
zu zahlen. Die Leihsäcke sind frachtfrei der vom Verleiher zu bestimmenden Eisenbahnstation zurück-
zuliefern. Sind die Leihsäcke nicht binnen 30 Tagen wieder abgesandt, kann der Verleiher neben der
Leihgebühr Ersatz der Säcke in Höhe von 4 Mark für den Sack beanspruchen.
Die Bezugsvereinigung ist berechtigt, diesen Betrag und die Leihgebühr für 30 Tage bei der
Berechnung der Futtermittel in Rechnung zu stellen. Bei rechtzeitiger Wiederabsendung der Säcke ist
der Betrag und die Leihgebühr, soweit auf diese ein Anspruch nach Abs. 3 nicht entstanden ist, zurück-
zuvergüten.
Kommt der Lieferungspflichtige dem Verlangen der Bezugsvereinigung, die Ware einschließlich
Sack oder in Leihsäcken zu versenden, binnen 14 Tagen nicht nach, so kann die Bezugsvereinigung
einen Preisabschlag von 25 Pfennig auf den Zentner eintreten lassen, es sei denn, daß der Lieferungs-
pflichtige nachweislich ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, die Säcke zu beschaffen.
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten nur für Gewebesäcke.
84.
Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung der Ware (8 6
der Verordnung) beträgt für jeden angefangenen Monat 1 Mark für die Tonne.
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Im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (§ 6 Abs. 3 der Verordnung) hat der Besitzer die
Mengen, die er der Bezugsvereinigung liefern will, von seinen übrigen Beständen abzusondern. Er
hat den Zustand, in dem sie sich befinden, durch Sachverständige feststellen zu lassen, die von der
Landwirtschaftskammer oder von der entsprechenden Landwirtschaftsvertretung seines Bezirkes ernannt
werden. Befinden sich die Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hat der Besitzer eine Be-
scheinigung der Sachverständigen hierüber unverzüglich der Bezugsvereinigung beizubringen. Können
die Sachverständigen diese Bescheinigung nicht ausstellen, so ist unter ihrer Aufsicht Probe zu ent-
nehmen, die versiegelte Probe der landwirtschaftlichen Versuchsstation des Bezirkes zur Feststellung
der Beschaffenheit und des Minderwerts zu übersenden und die Versuchsstation zur unverzüglichen
Mitteilung des Befundes an die Bezugsvereinigung zu veranlassen. Die Kosten fallen dem Besitzer
zur Last.