Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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VZentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
—— 
Zu betiehen durch alle Postanstalten und guchhandlungen zum Jahrespreise von 8 4. 
Eim#elne Nunnnern werden mit 20 Pf. für jeden achtseitigen Druckbogen derechnet. 
  
          
  
  
  
  
1 
Berlin, Freitag, den 22. Februar 1918. . Nr. 8. 
Inhalt: 1. Handels- und Gewerbewesen Vekannt. s Rebe, Blättern der Weinrebe und von 
2. Lachung über Weinreben Seite 109 Kastanienblättern als Ersatzstoff bei der Herstellung von 
2. ileerinn⅜ Verwaltungssachen: Anderung der Ge- Tabakerzeugnissen und tabakähnlichen Waren. 110 
schäftsanweisung für den der Kriegswirtschaftsstelle 
Festsenung des Jigarettenkontingems s für die zeit 
schuß vom 1. Januar bis zum 30. Juni 111 
3. . und Stenerwesen: Verwendung von Linden . Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
lättern, Ahornblättern, Platanenblätteru, Blättern Ncschbrbiie . 11 
für das Deutsche Feitungsgewerbe. beigegebenen Ans; 
  
1. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmachung 
über Weinreben. Vom 16. Februar 1918. 
Auf Grund der Verordnung. übrr Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1 wird bestimmt: 
18. August 1917 Geichs-Geseobl. *0 r · 
l. 
Mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Behörden 
können Rebteile ohne die vorgeschriebene vorherige Entseuchung (Nr. 26 der mit Bekanntmachung vom 
10. März 1905 — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 52 veröffentlichten Grundsätze des 
Bundesräts für die Ausführung der §§ 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, 
vom 6. Juli 1904 — Reichs-Gesetzbl. S. 261 ) aus einem Weinbanbezirk ausgeführt werden, wenn 
sie aus unverseuchten Gemeinden stammen und als Futtermittel verarbeitet werden sollen. 
* 2. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Rraft. 
Berlin, den 16. Februar 1918. 
Der Staatssekretär des Rriegsernährungsamts. 
von Waldow.
	        
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