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VZentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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Zu betiehen durch alle Postanstalten und guchhandlungen zum Jahrespreise von 8 4.
Eim#elne Nunnnern werden mit 20 Pf. für jeden achtseitigen Druckbogen derechnet.
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Berlin, Freitag, den 22. Februar 1918. . Nr. 8.
Inhalt: 1. Handels- und Gewerbewesen Vekannt. s Rebe, Blättern der Weinrebe und von
2. Lachung über Weinreben Seite 109 Kastanienblättern als Ersatzstoff bei der Herstellung von
2. ileerinn⅜ Verwaltungssachen: Anderung der Ge- Tabakerzeugnissen und tabakähnlichen Waren. 110
schäftsanweisung für den der Kriegswirtschaftsstelle
Festsenung des Jigarettenkontingems s für die zeit
schuß vom 1. Januar bis zum 30. Juni 111
3. . und Stenerwesen: Verwendung von Linden . Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
lättern, Ahornblättern, Platanenblätteru, Blättern Ncschbrbiie . 11
für das Deutsche Feitungsgewerbe. beigegebenen Ans;
1. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung
über Weinreben. Vom 16. Februar 1918.
Auf Grund der Verordnung. übrr Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1 wird bestimmt:
18. August 1917 Geichs-Geseobl. *0 r ·
l.
Mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Behörden
können Rebteile ohne die vorgeschriebene vorherige Entseuchung (Nr. 26 der mit Bekanntmachung vom
10. März 1905 — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 52 veröffentlichten Grundsätze des
Bundesräts für die Ausführung der §§ 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus,
vom 6. Juli 1904 — Reichs-Gesetzbl. S. 261 ) aus einem Weinbanbezirk ausgeführt werden, wenn
sie aus unverseuchten Gemeinden stammen und als Futtermittel verarbeitet werden sollen.
* 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Rraft.
Berlin, den 16. Februar 1918.
Der Staatssekretär des Rriegsernährungsamts.
von Waldow.