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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beriehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen zum DVahrespreise von 8 4.
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Berlin, Freitag,den8.März1918. Nr. 10.
2. Zoll= und Steuerwesen: Gegenseitigleitgerklärung über
Juhalt: 1. Konfulatwesen: Bestellung; — Ermächti- die steuerliche Behandlung von in Deutschland befind-
gungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen lichen beweglichen Nachlässen österreichischer und von
Seite 115 in Osterreich befindlichen derartigen Nachlässen deutscber
Staatsangehöriger
1. Konufulat wesen.
Der Kaiserliche Konsul in Stavanger hat an Stelle des Herrn Middelthon den Kaufmann Nice.
Moeller zum Konsularagenten in Egersund bestellt.
Dem mit der Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats in Varna beauftragten Konsul Daehnhardt
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz-
genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Ge-
burten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Constantinopel beschäftigten Gerichtsassessor Lisco
ist auf Grund des §5 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze
befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu
beurkunden.