Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Verfügungen,  die,  ohne  der  sachlichen  Entscheidung  vorzugreifen,  lediglich  die  Leitung  des
Verfahrens  vor  dem  Reichsausschusse  betreffen,  werden  der  Regel  nach  ohne  Vortrag  vor  dem  Reichsausschuß
  und,  falls  die  Sache  einer  Abteilung  überwiesen  ist,  ohne  Vortrag  in  dieser  von  dem  Vorsitzenden
  des  Reichsausschusses  erlassen.

§ 8.

Der  Vorsitzende  leitet  und  überwacht  den  gesamten  Geschäftegang.  Er  verteilt  die  Geschäfte,
regelt  die  Verwaltungsangelegenheiten  des  Reichsausschusses  und  ordnet  die  Einrichtung  der  erforderlichen
Geschäftskontrollen  an.  Er  überwacht  die  Dienstführung  der  Beamten  des  Reichsausschusses,  erteilt
ihnen  die  erforderlichen  Anweisungen  und  bewilligt  ihnen  Urlaub.

§  9.

Der  Stempel  und  das  Siegel  des  Reichsausschusses  enthält  den  Reichsadler  mit  der  Umschrift:
Reichsausschuß  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte.

Berlin,  den  1.  März  1918.

Der  Vorsitzende  des  Reichsausschusses  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte.
von  Jonquières.

4.  Post-  und  Telegraphenwesen.  

 

Bekanntmachung.

Für  die  Zeit  vom  24.  bis  einschließlich  30.  März  treten  auf  Grund  des  §  50  Ziffer  1
des  Postgesetzes  vom  28.  Oktober  1871  im  Paketverkehre  die  nachstehenden  Beschränkungen  ein,  die  unter
den  gegenwärtigen,  durch  den  Krieg  geschaffenen  schwierigen  Verkehrsverhältnissen  notwendig  sind:

1.  Zur  Beförderung  unter  Wertangabe  werden  von  Privatpersonen  nur  solche
Pakete  angenommen,  die  —  abgesehen  von  den  den  Inhalt  betreffenden  Mitteilungen  —
ausschließlich  bares  Geld  oder  Wertpapiere,  Urkunden,  Gold,  Silber,  Edelsteine  oder
daraus  gefertigte  Gegenstände  enthalten.  Pakete  mit  anderem  Inhalt  sind  während
der  angegebenen  Zeit  von  der  Versendung  unter  Wertangabe  ausgeschlossen.

2.  Das  Verlangen  der  Eilbestellung  ist  für  die  bezeichneten  Tage  bei  gewöhnlichen
Paketen,  die  von  Privatpersonen  herrühren,  nicht  zugelassen.

Berlin,  den  7.  März  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.