Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese 
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen 
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“" auf der Rückseite des Post- 
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche 
Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten 
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle 
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck 
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich d0dd 
ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, 
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die 
Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- 
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen 
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor- 
zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten 
Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung 
der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 29. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Rüdlin. 
2. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
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Laufende Nr. 
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat z - Datum 
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der Bestra Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen ltrafung beschlossen hat beschlufses 
2 8 5 6 
  
— 
to 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
Rudolf Mayer, geboren am 20. März 1886 zu Peter-Verbrechen wider dies Stadtmagistrat Strau= 5. Iltober 
1917. 
  
  
Sattler, wardein, Ungarn, ungarischer Staats= Sittlichkeit (2 Jahre bing, Bayern, 
angehöriger, Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 25.Ol= 
tober 1915), 
Karl Mlady, geboren am 13. August 1860 zu Kru-Münzverbrechen Stadtmagistrat Nürn-16. Oltober 
Former, schowit, Bezirk Rakonitz, Böhmen, (6 Jahre Zuchthaus, berg, Bayern, 1917. 
österreichischer Staatsangehöriger, laut Erlenntnis vom 
20. November 1911), 
Franz Sroda, geboren am 2. Oktober 1892 zu Lyb · schwerer Raub Königlich Preußischer 1. Degember 
rbeiter, nik, Bezirk Biala, Galizien, orts= (5 Jahre 1 Monat] Regierungspräsident zu 1917. 
angebörig in Kozy, ebenda, öster- Zuchthaus, laut Er-Lüneburg, 
reichischer Staatsangehöriger, lenntnis vom 18.00. 
tober 1912),
	        
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